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My home is my castle

10.06.2014  — Lars Kaupisch.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Selbstverteidigung auf deutsche Art.

Zwar darf man sein Hausrecht in Deutschland nicht ganz so vehement, offensiv und mit der Waffe in der Hand verteidigen wie in den USA, aber Herr im eigenen Wohnbereich ist man(n)/frau trotzdem. Auch dann, wenn man diesen "nur" mietet und nicht vollständig besitzt. In diesem Fall ist man zu gewissen Zugeständnissen an den/die Vermieter/in verpflichtet. Doch auch diese sind begrenzt, wie der BGH kürzlich (AZ: VIII ZR 289/13) festgestellt hat.

Dabei war im vorliegenden Fall zu Anfang alles noch in Ordnung gewesen. Vermieterin und Mieter hatten einen Termin zur Kontrolle neu installierter Rauchmelder vereinbart. Als dieser fällig wurde, versuchte die Vermieterin allerdings, auch andere Räume (ohne Rauchmelder) zu inspizieren, räumte dabei eine Fensterbank leer und öffnete ein Fenster. Da dies nicht abgesprochen war und der Mieter nicht viel von der Verletzung seiner Privatsphäre hielt, forderte er die Vermieterin auf, erstens diese Handlungen zu unterlassen und zweitens seine Wohnung zu verlassen.

Doch die Vermieterin weigerte sich.

Legitime Gegenmaßnahme oder übers Ziel hinaus?

Anstatt seiner Forderung nun mit der Pistole in der Hand Nachdruck zu verleihen, entschied der Mieter sich für eine Variante, die man für regelrecht charmant halten könnte, wenn denn beiderseitiges Einvernehmen vorgelegen hätte: Er nahm seine Vermieterin in die Arme und trug sie kurzerhand vor die Tür.

Diese Tat führte zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. In erster Instanz noch abgewiesen, wurde die Kündigung in zweiter Instanz doch bestätigt. Der BGH wiederum verteidigte abschließend die Maßnahme des Mieters. Selbst wenn diese den Rahmen erlaubter Notwehr geringfügig überschritten haben sollte (wie vom Berufungsgericht festgestellt), sei das vorangegangene rechtswidrige Verhalten der Vermieterin stärker mit in Betracht zu ziehen. Im Kontext ihres Bruchs seines Hausrechts liege keine gravierende Pflicht- oder Vertragsverletzung des Mieters vor, die eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

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