10.06.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Zwar darf man sein Hausrecht in Deutschland nicht ganz so vehement, offensiv und mit der Waffe in der Hand verteidigen wie in den USA, aber Herr im eigenen Wohnbereich ist man(n)/frau trotzdem. Auch dann, wenn man diesen "nur" mietet und nicht vollständig besitzt. In diesem Fall ist man zu gewissen Zugeständnissen an den/die Vermieter/in verpflichtet. Doch auch diese sind begrenzt, wie der BGH kürzlich (AZ: VIII ZR 289/13) festgestellt hat.
Dabei war im vorliegenden Fall zu Anfang alles noch in Ordnung gewesen. Vermieterin und Mieter hatten einen Termin zur Kontrolle neu installierter Rauchmelder vereinbart. Als dieser fällig wurde, versuchte die Vermieterin allerdings, auch andere Räume (ohne Rauchmelder) zu inspizieren, räumte dabei eine Fensterbank leer und öffnete ein Fenster. Da dies nicht abgesprochen war und der Mieter nicht viel von der Verletzung seiner Privatsphäre hielt, forderte er die Vermieterin auf, erstens diese Handlungen zu unterlassen und zweitens seine Wohnung zu verlassen.
Doch die Vermieterin weigerte sich.
Anstatt seiner Forderung nun mit der Pistole in der Hand Nachdruck zu verleihen, entschied der Mieter sich für eine Variante, die man für regelrecht charmant halten könnte, wenn denn beiderseitiges Einvernehmen vorgelegen hätte: Er nahm seine Vermieterin in die Arme und trug sie kurzerhand vor die Tür.
Diese Tat führte zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. In erster Instanz noch abgewiesen, wurde die Kündigung in zweiter Instanz doch bestätigt. Der BGH wiederum verteidigte abschließend die Maßnahme des Mieters. Selbst wenn diese den Rahmen erlaubter Notwehr geringfügig überschritten haben sollte (wie vom Berufungsgericht festgestellt), sei das vorangegangene rechtswidrige Verhalten der Vermieterin stärker mit in Betracht zu ziehen. Im Kontext ihres Bruchs seines Hausrechts liege keine gravierende Pflicht- oder Vertragsverletzung des Mieters vor, die eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
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