27.07.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Das Deutsche Baugewerbe.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassentarifvertrages und anderer Tarifverträge für das Baugewerbe im Jahre 2015 durch das Bundesarbeitsministerium in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. In diesem Verfahren ging es erstmals um die Allgemeinverbindlicherklärung nach Inkrafttreten des sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes und die neuen Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen wie die SOKA-BAU. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts können an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von 2015 „keine vernünftigen Zweifel“ bestehen. Insbesondere wurde der neu eingeführte Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren, nach dem erstmals auch Ein-Mann-Betriebe, d.s. Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer, einen Beitrag an die SOKA-BAU abführen müssen, für wirksam angesehen. Das Landesarbeitsgericht hatte weder Zweifel an der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien noch an der Verhältnismäßigkeit dieses Mindestbeitrages.
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Dupré erklärte weiter: „Zahlreiche Soloselbständige haben versucht, den von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes eingeführten Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren zu Fall zu bringen. Dies ist ihnen nicht gelungen! Das Landesarbeitsgericht hat sowohl unsere Tarifmacht für Soloselbständige als auch die Höhe des Mindestbeitrages bestätigt. Damit ist die Rechtsgrundlage für den Beitragseinzug durch die SOKA-BAU gesichert.“
Seit 1. April 2015 sind auch Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer tariflich verpflichtet, einen Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren in der Bauwirtschaft in Höhe von rechnerisch 75 Euro pro Monat an die SOKA-BAU zu zahlen. Mit der Berufsbildungsumlage aller Baubetriebe werden die Erstattungsleistungen an die Ausbildungsbetriebe finanziert. Ein Ausbildungsbetrieb kann für jeden Auszubildenden bei drei Ausbildungsjahren rund 30.000 Euro von der SOKA-BAU beanspruchen. Bisher haben Einmannbetriebe diese Erstattungsleistungen auch ohne Beitragszahlung an die SOKA-BAU in Anspruch genommen.
„Wir versprechen uns von diesem Mindestbeitrag zur Berufsbildung vor allem eine Verbesserung der Wettbewerbssituation der heimischen Baubetriebe und ihrer Beschäftigten, die nicht nur an allen Sozialkassenverfahren teilnehmen, sondern auch die tariflichen Mindestlöhne einhalten und Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Es ist daher nur gerecht, wenn sich auch Ein-Mann-Betriebe an der solidarischen Finanzierung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft beteiligen, erläuterte Dupré abschließend.
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