12.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwalt Ulrich Horrion.
Mietinteressentin M möchte eine Wohnung des Vermieters V anmieten. M ist Auszubildende und arbeitet freiberuflich für die Münchner Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse.
In der Selbstauskunft gibt sie aber an: Anstellungsverhältnis. Ihr Brutto gibt sie als Nettoeinkommen an. V erfährt von den Falschangaben. Er kündigt. Ein Mietrückstand war nicht eingetreten.
Die Kündigung ist nach § 543 I BGB gerechtfertigt. Hiernach darf jede Partei das Mietverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.
Die Falschangaben in der Selbstauskunft stellen einen wichtigen Grund dar. Die Fragen zu Beruf und Einkommen sind wichtige Kriterien für die Bonität des Mietinteressenten. Die Fragen sind zumutbar.
So entschied auch das Landgericht München im Urteil vom 25.03.2009 (Az.: 14 S 18532/08).
“Der Mietinteressent sollte die Fragen zu Beruf und Einkommen unbedingt richtig und vollständig beantworten. Ansonsten besteht ein erhebliches Kostenrisiko (Kündigung, Räumung)”, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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