11.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg.
Im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam wurde am 25.06.2011 ein Grundstück im Sanierungsgebiet Babelsberg-Nord zum Verkauf zu einem festen Preis ausgeschrieben. Die Bieter sollten ein Konzept zur Sanierung und Neubebauung für das Grundstück vorlegen. Nach einer Vorauswahl von fünf als gleichwertig erachteten Angeboten führte die Stadt am 22.09.2011 eine Auslosung unter den fünf besten Bietern durch.
Die Bieter, die nach einer ersten Sichtung der Angebote das am höchsten bewertete Konzept eingereicht hatten, auf die jedoch das Los nicht gefallen war, beantragten beim Landgericht Potsdam vergeblich eine einstweilige Verfügung, mit der das Ausschreibungsverfahren gestoppt und der Abschluss eines Kaufvertrages mit anderen Kaufinteressenten verhindert werden sollte.
Grundstückskaufvertrag
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Über die sofortige Beschwerde der Bieter gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 30.03.2012 mündlich verhandelt. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Der zuständige 6. Zivilsenat hat in seinem Urteil ausgeführt, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltende Recht könne nicht auf solche Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand übertragen werden, die städtebauliche Ziele hätten. Wegen des Erfordernisses der notariellen Beurkundung von Grundstückskaufverträgen könnten Schadensersatzansprüche grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn es nicht zum Vertragsschluss komme. Zwar könne ein willkürliches Abweichen von selbst aufgestellten Regeln für die Ermittlung des am besten geeigneten Angebots ausnahmsweise zu einem Schadensersatz- und vorbeugend auch zu einem Unterlassungsanspruch führen. Die Wertung der Angebote durch den mit der Durchführung des Grundstücksverkaufs beauftragten Sanierungsträger und durch die Stadt Potsdam sei jedoch nicht willkürlich. Vielmehr habe die Stadt die bei der Vorauswahl noch bestehende, dem Städtebaurecht widersprechende Begünstigung ortsansässiger Kaufinteressenten richtigerweise korrigiert und unter den nach dieser Korrektur fünf besten Bietern ein Losverfahren durchgeführt. Dies sei nicht zu beanstanden.
OLG Brandenburg, Urteil 6 W 149/11 vom 24.04.2012
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