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Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Kosten für die Fort- und Weiterbildung durch den Arbeitgeber (Teil 2)

07.02.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Fort- und Weiterbildung bzw. die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium seiner Arbeitnehmer übernimmt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob es sich hierbei um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt oder um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Teil 1 verpasst? Hier können Sie ihn nachlesen.

2. Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung

Nach Maßgabe von R 19.7 LStR kann ein berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien anzusehen sein, wenn es der Erhöhung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb dienen soll.

Auch bei der Übernahme der Kosten für eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren sind. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Kostenübernahme im Vorfeld der Bildungsmaßnahme vertraglich fixiert wird.

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 29/17 der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 25.10.17

Anders ist jedoch zu verfahren, wenn die Kostenerstattung des Arbeitgebers an weitere Bedingungen geknüpft ist, z.B. die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Prüfung besteht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich in derartigen Fällen um eine (nachträgliche) Bonuszahlung, die der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.

Beispiel:

Die Arbeitnehmerin Herta Hortensie nimmt auf eigene Kosten an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Abschlussprüfung teil. Die Kosten für diese Aufwendungen macht sie im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung zutreffend als Werbungskosten geltend.

Ihr Arbeitgeber erklärt sich bereit, die Kosten für diese Weiterbildungsmaßnahme in vollem Umfang zu übernehmen, soweit die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wird.

Die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ist als Belohnung für den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme anzusehen und entsprechend der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Ein steuerlicher Nachteil entsteht jedoch nicht, da die Arbeitnehmerin die Aufwendungen bereits als Werbungskosten geltend gemacht hat.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

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