Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs haben, wie andere Arbeitnehmer auch, im Krankheitsfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die im Arbeitsrecht geltende Dauer der Lohnfortzahlung beträgt sechs Wochen.
Während bei anderen Arbeitnehmern nach diesen sechs Wochen das Krankengeld direkt von der (gesetzlichen) Krankenversicherung bezahlt wird, besteht bei Gesellschafter-Geschäftsführern durchaus die Möglichkeit, im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine längere Dauer für die Lohnfortzahlung zu vereinbaren.
Ein entscheidender Vorteil der längeren Lohnfortzahlung liegt darin, dass die private Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers erst zu einem späteren Zeitpunkt einspringen muss. Dies macht sich meist in niedrigeren Beiträgen zur Kranken(tage)geldversicherung bemerkbar. Das Risiko der längeren Lohnfortzahlung durch die GmbH kann wiederum versichert werden. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen steuermindernde Betriebsausgaben der GmbH dar. Oftmals wird deswegen ein Lohnfortzahlungszeitraum von sechs Monaten im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gewählt.
Wichtig ist dabei die optimale Abstimmung zwischen der betrieblichen Absicherung der Lohnfortzahlung, der privaten Kranken(tage)geldversicherung und des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Bei fehlerhaften Formulierungen oder Versicherungen besteht das Risiko, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfällt!
Quelle: RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG / openPR