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Listenpreisermittlung bei der Dienstwagenbesteuerung

23.05.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens ist nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG bei der pauschalen 1 % - Regelung der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen müssen, welcher Wert anzusetzen ist, wenn das Fahrzeug im Ausland erworben wurde und es sich um einen Fahrzeugtyp handelt, der auf dem Inlandsmarkt nicht erhältlich ist.

Im hier streitigen Sachverhalt wurde ein Firmenwagen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé von einem inländischen KFZ-Importeur zum Preis von 75.999 Euro erworben. Weil das Fahrzeug auf dem Inlandsmarkt nicht erhältlich und nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist, wurde für den geldwerten Vorteil der – deutlich niedrigere – ausländische Listenpreis zugrunde gelegt. Danach ergab sich ein - rund ein Drittel niedrigerer - Bruttolistenpreis in Höhe von 53.977 Euro. Hiermit war das Finanzamt jedoch nicht einverstanden. Weil kein inländischer Bruttolistenpreis ermittelt werden konnte, schätzte das Finanzamt diesen Wert auf 78.900 Euro.

Urteil Niedersächsisches Finanzgericht vom 16.11.16, 9 K 264/15

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte mit Urteil vom 16.11.16, 9 K 264/15, die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Das Finanzgericht stellte klar, dass die 1 % - Regelung eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung ist, bei der individuelle Besonderheiten hinsichtlich Art und Nutzung, nachträglichen Änderungen des Fahrzeugwertes (z.B. durch nachträglichen Einbau von Sonderausstattung), Anschaffung als Gebrauchtwagen oder gewährte Rabatte beim Neuwagenkauf bei der Bemessung des geldwerten Vorteil unberücksichtigt bleiben.

Nach Auffassung der Richter darf der ausländische Listenpreis bei der 1 % - Regelung nicht zugrunde gelegt werden, weil in diesem Fall bei reimportierten Fahrzeugen Preisunterschiede zwischen dem ausländischen Herkunftsland und dem inländischen Absatzmarkt unberücksichtigt bleiben. Der hier zugrunde gelegte ausländische Listenpreis richtet sich an Endabnehmer auf dem amerikanischen Markt und damit nicht an Käufer auf dem deutschen Neuwagenmarkt. Damit spiegelt der ausländische Listenpreis allein das Preisgefüge auf dem amerikanischen Neuwagenmarkt und nicht auf dem Inlandsmarkt wider.

Daher war das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung befugt. Das Niedersächsische Finanzgericht stellte fest, dass die im Rahmen der Schätzung ermittelte Bemessungsgrundlage mit 75.999 Euro der Höhe nach angemessen ist.

Revision beim Bundesfinanzhof

Weil der betroffene Firmenwagennutzer mit dem Urteilsspruch nicht einverstanden ist, wurde beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 20/16 Einspruch eingelegt.

Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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