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Leiharbeitnehmer am Arbeitsplatz bestohlen – Haftung des Entleihers

02.03.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Die Beklagte betreibt ein Restaurant. In diesem war der Kläger, ein Leiharbeitnehmer, an zwei Tagen im Jahr 2014 als Servicekraft eingesetzt. Er hinterließ seine persönlichen Gegenstände während seiner Arbeitszeit in einem Mitarbeiterraum, der sich außerhalb der Gasträumlichkeiten befand.

Der Mitarbeiterraum in dem sich die persönlichen Gegenstände der Mitarbeiter befanden, ist außerhalb der Gasträumlichkeiten und der einzige Schlüssel für diesen Raum hing im Küchenbereich des Restaurants. Aus dem Mitarbeiterraum wurden persönliche Gegenstände von Mitarbeitern, darunter auch solche des Klägers und zwar Auto- und Wohnungsschlüssel sowie sein Handy entwendet. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für einen neuen Schlosssatz für sein Auto, für die Kosten eines Schlüsseldienstes, um seine Wohnung zu öffnen, sowie für sein Handy in Höhe von insgesamt 1.331,56 Euro. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil der Raum, in dem die Mitarbeiter ihre persönlichen Gegenstände ablegen sollten, nicht über die nötigen Sicherheitsvorkehrungen verfüge. Die Beklagte bestreitet dies. Sie behauptet, es stünden den Mitarbeitern weitere abschließbare Räume und Spinde zur Verfügung. Zudem sei auch der Mitarbeiterraum stets gegen den Zutritt Unbefugter gesichert. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der von ihm eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter. Im Anschluss an den ersten Termin vor dem Landesarbeitsgericht hat die 8. Kammer darauf hingewiesen, dass sie nach vorläufiger Wertung davon ausgeht, dass die Beklagte damit rechnete, dass die persönlichen Gegenstände der Mitarbeiter im Mitarbeiterraum nicht hinreichend gesichert waren, u.a. weil der Raum während der Schicht offensichtlich nicht kontinuierlich von Mitarbeitern aufgesucht wurde und weil sie bereits abschließbare Spinde, nur nicht in bereits ausreichender Anzahl in diesem Raum zur Verfügung gestellt hatte. Ausreichend wäre es nach Einschätzung der Kammer aber gewesen, wenn die Schichtleiterin der Beklagten den Kläger auf die weiteren abschließbaren Spinde hingewiesen hätte. Ob dies so war, ist zwischen den Parteien streitig. Zur Aufklärung dieser Frage hat die Kammer für den Termin am 23.02.2016 zwei Zeugen, u.a. die Schichtleiterin, geladen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 593/15
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 23.04.2015 – 5 Ca 41/15


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