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Leichterer Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge durch befristete Änderung der Beschäftigungsverordnung

05.09.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Im Juli 2016 waren 322.000 geflüchtete Menschen in Deutschland arbeitsuchend gemeldet. Die Hürden für ihren Zugang zum Arbeitsmarkt wurden durch die Änderungen der Beschäftigungsverordnung ab dem 06.08.2016 zum Verzicht auf die sog. Vorrangprüfung und zur erleichterten Zulassung zur Leiharbeit gesenkt.

Ob ein Arbeitgeber einen Flüchtling einstellen darf, hängt jedoch nach wie vor davon ab, in welchem Stadium sich das Asylverfahren befindet.

I. Welche Stadien des Asylverfahrens sind zu unterscheiden?

  1. Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis

    Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis sind Menschen, die im Asylverfahren einen positiven Bescheid erhalten haben und aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen (§§ 22 – 26 Aufenthaltsgesetz). Sie dürfen sofort eingestellt werden, denn diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 22 Satz 3 Aufenthaltsgesetz).

  2. Kein Zugang zum Arbeitsmarkt für Ausländer aus sicherem Herkunftsstaat

    Menschen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, erhalten keine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung während des Asylverfahrens (§ 61 Abs. 2 Satz 4 Asylgesetz). Sichere Herkunftsstaaten sind neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union derzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien (Anlage II zu § 29 a AsylG).

  3. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung

    Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird in diesem Verfahrensstadium kein Aufenthaltstitel gewährt. Sie erhalten jedoch eine Aufenthaltsgestattung, die sie berechtigt, bis zur Entscheidung über ihren Antrag in Deutschland zu leben. Die Ausübung einer Beschäftigung kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden.

  4. Asylsuchende mit Duldungsstatus bzw. sog. Geduldete

    Asylsuchende mit Duldungsstatus sind Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht abgeschoben werden können (§ 60 a Aufenthaltsgesetz). Über einen Aufenthaltstitel verfügen Asylsuchende mit Duldungsstatus ebenfalls nicht. Sie erhalten aber eine Bescheinigung, aus der ihr Duldungsstatus hervorgeht. Auch ihnen kann die Ausübung einer Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden.

II. Wann dürfen für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete eingestellt werden?

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Asylsuchende mit Duldungsstatus dürfen erst eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ablauf der Wartefrist und der Pflicht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen

    In den ersten drei Monaten des Aufenthalts ist eine Beschäftigung ausgeschlossen.

    Darüber hinaus darf für die Dauer der Pflicht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Diese Beschränkung kann für die Dauer von bis zu sechs Monaten bestehen.

  2. Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der Agentur für Arbeit

    Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist und der Pflicht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet zwar das grundsätzliche Arbeitsverbot. Dennoch ist eine konkrete Beschäftigung nur zulässig, wenn die Ausländerbehörde diese auf Antrag erlaubt hat (§ 32 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung).

    Die Entscheidung der Ausländerbehörde erfolgt in einem abgestuften Verfahren unter Beteiligung der Agentur für Arbeit. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Hochqualifizierten unter bestimmten Voraussetzungen) entbehrlich. Das Erfordernis der Zustimmung der Agentur für Arbeit entfällt generell erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von vier Jahren.

    Die Agentur für Arbeit entscheidet insbesondere nach folgenden Kriterien über die Erteilung der Zustimmung (§ 39 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, § 32 Beschäftigungsverordnung):

    • Arbeitsmarkt- und Gleichwertigkeitsprüfung

      Die Agentur für Arbeit prüft, ob nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu erwarten sind und ob der Asylsuchende zu gleichwertigen Bedingungen wie ein Bewerber eingestellt werden soll, der keinen Arbeitsmarktbeschränkungen unterliegt. Geprüft werden die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle mit Verdienst und Arbeitszeit. Die Arbeitsbedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als für inländische Arbeitnehmer, damit kein Anreiz für die geringere Entlohnung ausländischer Arbeitnehmer entsteht.

    • Vorrangprüfung (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)

      Die Agentur für Arbeit hat bisher innerhalb der ersten 15 Monate des ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich auch geprüft, ob für die konkrete Stelle ein Bewerber aus Deutschland, ein EU-Staatsbürger oder Ausländer mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus vorhanden ist, der vorrangig zu berücksichtigen wäre. Diese Vorrangprüfung ließ eine Beschäftigungsaufnahme in der Vergangenheit oft scheitern.

      Seit dem 06.08.2016 gelten folgende Erleichterungen:

      • In 133 von insgesamt 156 Bezirken der Bundesagentur für Arbeit ist keine Vorrangprüfung mehr erforderlich (§ 32 Abs. 5 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung).
      • Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung können in diesen 133 Bezirken auch zu einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer zugelassen werden.

      Diese Regelungen gelten allerdings zunächst nur befristet für drei Jahre.

      Generell entfällt die Vorrangprüfung weiterhin nach 15 Monaten, wenn sich der Asylsuchende in dieser Zeit ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung).

      Die verbleibenden 23 Agenturbezirke, in denen auch in den ersten fünfzehn Monate des Aufenthalts eine Vorrangprüfung bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung vorgeschrieben ist, befinden sich in Bayern (Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein), in Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duis-burg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen) sowie in Mecklenburg-Vorpommern, das vollständig ausgenommen wurde.

      In diesen 23 Agenturbezirken ist auch eine Zulassung als Leiharbeitnehmer wie bisher – abgesehen von wenigen Sonderregelungen – erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 15 Monaten möglich.


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