29.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
Vielfach war die Sache nach einer Anmeldung des Eigenbedarfs klar: Solange keine Formfehler begangen wurden, konnte der Vermieter seinen Anspruch in den meisten Fällen auch durchsetzen. Bisher konnte der Vermieter die Eigenbedarfskündigung aussprechen und der Mieter hatte es schwer, ihm den Anspruch auf Eigenbedarf wieder in Abrede zu stellen.
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Ganz so leicht ist das allerdings nicht immer möglich. Die Hürden für eine Eigenbedarfskündigung sind teilweise sehr hoch. Von Bedeutung kann beispielsweise sein, ob auch andere Wohnungen des Vermieters in Betracht kämen.
Das Landgericht Frankfurt entschied vor einiger Zeit (Urteil vom 31.05.2011, Az. 2-17 S 18/11), dass der Mieter durchaus über einen Auskunftsanspruch verfügt, der ihm dazu dienen kann, die Kündigung anzufechten. Dadurch ist es dem Mieter deutlich einfacher geworden, notwendige Informationen über alternativen Wohnraum des Vermieters zu bekommen. Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann so in Einzelfällen schnell passé sein.
Gerade Vermieter mit vergleichsweise vielen Wohnungen müssen nun leer stehende Wohnungen ebenfalls in Betracht ziehen, auch wenn die Lage oder Wohnungsgröße nicht ihrem Ideal entspricht. Ein „Herauspicken“ der für den Vermieter bestmöglichen Wohnung soll damit nicht mehr möglich sein; es sei denn, die betreffende Wohnung ist alternativlos für den Eigenbedarf.
Das Urteil folgt der Tendenz, die Kündigung wegen Eigenbedarfs weiter aufzuweichen und erhöht die Hürden für eine entsprechende Anmeldung.
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