12.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Benjamin Thomas, HGV-aktuell-Redaktion.
Das Setzen der Unterschrift ist zentraler Akt bei Vertragsabschlüssen. Doch nicht immer kann man aus den handschriftlichen Zeichen denjenigen benennen, der unterzeichnete. Eine leserliche Handschrift verabschiedet sich bei vielen spätestens mit dem Beenden der Schule.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses muss bekanntermaßen gemäß § 564a Abs. 1 BGB schriftlich erfolgen. Doch wie das im Laufe der Jahre so ist: Wenn man seine Unterschrift bereits unter tausende Dokumente gesetzt hat, verliert diese bei vielen an Lesbarkeit. Den Signierenden dann zu identifizieren, fällt dann vielfach schwer.
Eine Mindestanforderung muss deshalb gewahrt bleiben. Bekommt ein Mieter seine Kündigung per Post, muss er erkennbar nachvollziehen können, wer ihm die Kündigung ausgesprochen hat; die Identifizierung muss möglich sein. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diesen Umstand als nicht gegeben an: Eine (so wörtlich) „wellenförmige Kugelschreiberlinie” ist nicht ausreichend, um die Rechtskräftigkeit der Unterschrift herzustellen. Damit sind derartig unterzeichnete Verträge nichtig bzw. anfechtbar.
Ausnahmen dazu sind möglich, wenn es zu der schwer identifizierbaren Unterschrift eine maschinelle Namenshinzufügung gibt. Diese finden sich vielfach unterhalb der Linie, auf der sich die Unterschrift dann befindet. Sollte ein derartiger Zusatz jedoch fehlen, werden Mietverträge bzw. Kündigungen anfechtbar.
Ein gewisses Maß an Leserlichkeit sollte man also trotz häufigen Signierens wahren.
AG Dortmund, Urteil vom 23.11.1999, NJW-RR 2000, 151
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