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Kündigung eines städtischen Ordnungsdienstmitarbeiters wegen Annahme vergünstiger Speisen

22.02.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Der Kläger war seit dem 15.05.2007 bei der beklagten Stadt, zuletzt im kommunalen Ordnungsdienst beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.09.2013 kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit Schreiben vom 15.11.2013 kündigte sie erneut und zwar hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2014.

Die Stadt wirft dem Kläger vor, in mehreren Imbissstuben vergünstigte Speisen entgegengenommen zu haben. Er habe für fünf Euro "Alles inklusive" essen dürfen, z.B. ein halbes Hähnchen oder Gyros, Pommes Frites, Soße, Salat nach Wahl und ein Getränk, weil er vom Ordnungsamt gewesen sei. Im Gegenzug habe er Falschparker erst nach der Mittagspause und nach Ankündigung und Rücksprache mit dem Imbissbetreiber aufgeschrieben.

Der Kläger habe außerdem einen Kollegen bei einer körperlichen Auseinandersetzung bewusst dem Risiko einer Verletzung ausgesetzt. Darüber hinaus soll er in den Wintermonaten abends mit einem Kollegen zusätzliche nicht genehmigte Pausen u. a. in seiner Wohnung eingelegt haben. Der Kläger bestreitet die Vorwürfe. Im Übrigen sei er berechtigt, eine Mittagspause einzulegen und müsse dann keine Falschparker aufschreiben. Bei der körperlichen Auseinandersetzung seien alle Aggressionen ausschließlich vom Kollegen ausgegangen. Pausen außerhalb der regulären Pausenzeiten habe er nicht gemacht.

Das Arbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung zum 31.03.2014 für wirksam erachtet. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Arbeitsgericht es als erwiesen erachtet, dass der Kläger Mahlzeiten zu einem verbilligten Preis als Mitarbeiter des Ordnungsdienstes in den Imbissen zu sich genommen habe. Er habe außerdem in seiner Wohnung oder der des Kollegen außerhalb der regulären Arbeitspausen zusätzliche Pausen gemacht. Die fristlose Kündigung hat das Arbeitsgericht für unwirksam erachtet. Die beklagte Stadt habe betreffend die körperliche Auseinandersetzung die Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt, d.h. die fristlose Kündigung zu spät erklärt. Die von ihr behauptete Abrede zwischen dem Kläger und den Imbissbetreibern habe die Stadt nicht beweisen können.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 1207/15
Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 18.09.2015 – 2 Ca 1992/13


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