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Kosten für eine bauliche Maßnahme im Sinne einer baulichen Veränderung

07.02.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hanno Musielack.

Wer nein sagt, sagt auch nein zu den Kosten

In einer viel beachteten Entscheidung befasste sich der BGH zum AZ: VZR 65/11 mit der Frage, in welchem Umfang § 16 Abs. 6, 1 im Rahmen des § 22 Abs. 1 WEG Anwendung findet. Im Ergebnis kam der BGH zum Schluss, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 16 Abs. 6 WEG derjenige Eigentümer, der einer baulichen Maßnahme im Sinne einer baulichen Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG nicht zustimmt, auch keine Kosten zu tragen hat und zwar unabhängig davon, ob betroffen oder nicht.

Etwas anderes gelte nur, wenn der Beschluss über die Maßnahme auch zugleich die Kostenverteilung abschießend regelt und der entsprechende Beschluss in Bestandskraft erwachsen ist.

Fazit

Schon bisher wurde demjenigen in der Praxis empfohlen, welcher sich vor allem wegen der ihn treffenden Kosten gegen eine bauliche Maßnahme gewendet hat, nicht nur mit nein zu stimmen, sondern seine Nein-Stimme auch im Protokoll festhalten zu lassen (vgl. § 16 Abs. 3 WEG in der alten Fassung vor dem 01.07.07).

Nach der Entscheidung des BGH vom 11.11.11, wie vorbezeichnet, gilt dies erst recht.

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