05.02.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
In unmittelbarer Nachbarschaft liegt ein Grundstück, das ihnen gemeinsam mit ihren Nachbarn gehört und im Bebauungsplan als Müllsammelstelle gekennzeichnet ist. Die Kläger machten geltend, durch die Müllsammelstelle neben ihrem Haus könne es zu erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung kommen. Deshalb beantragten sie gemeinsam mit den Nachbarn bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, um ihre Mülltonnen dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum abstellen zu dürfen.
Ohne Erfolg – die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, so das aufgerufene Gericht. Das dauerhafte Abstellen von Müllbehältnissen auf einer Straße ist nicht vom Anliegerrecht eines Grundeigentümers umfasst und unterliege nach den straßenrechtlichen Vorschriften der Genehmigungspflicht, erläutern ARAG Experten. Unter anderem weil die Kläger nicht darauf angewiesen sind, ihre Mülltonnen im Verkehrsraum zu platzieren, wurde der Antrag seitens der Stadt zu Recht abgelehnt (VG Koblenz, Az.: 4 K 484/12.KO).
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?