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Keine Gebühren für bestimmte Zahlungsarten

03.07.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rolf Becker.

Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER – KÖLN erläutert das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.

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Der Deutsche Bundestag hat am 1. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (kurz: ZDUG) beschlossen. Dieses leistet einen Beitrag zur weiteren Harmonisierung des Marktes für Zahlungsdienstleistungen. Es soll mehr Kostentransparenz, geringere Gebühren sowie einen besseren Verbraucherschutz bringen. Nach dem ZDUG wird es u. a. künftig für Händler verboten sein, Gebühren für bestimmte Zahlungsarten zu erheben.

Derzeit dürfen für die Wahl bestimmter Zahlungsarten noch Gebühren erhoben werden, solange für den Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart besteht. Dies wird sich künftig ändern. Nach dem neuen Gesetz dürfen Händler schon bald grundsätzlich überhaupt keine gesonderten Gebühren für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen mehr verlangen. Zum Umfang der gebührenfreien Zahlungsmöglichkeiten wird ausgeführt:

"Hierzu gehören insbesondere die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland".

Damit sind Zahlungen per EC-Karte oder per „gängiger“ Kreditkarte (z. B. Mastercard oder Visa) erfasst. Bei weniger weit verbreiteten Kreditkarten (z. B. American Express) dürfte die Erhebung von Gebühren weiterhin zulässig sein.

Das Verbot gilt nicht nur für den Online-Handel, sondern auch für den stationären Handel. Denn auch außerhalb des Online-Handels werden bislang teilweise Gebühren für bestimmte Zahlungsarten erhoben.

Händler, die z. B. für Zahlungen per Kreditkarte Gebühren erheben und mit diesen zusätzlichen Einnahmen die beim Zahlungsdienstleister anfallenden Kosten decken können, werden ihre Preise daher wohl neu kalkulieren müssen. Möglicherweise wird diese Differenz dann auf den Kaufpreis aufgeschlagen, so dass der Verbraucher zwar die Gebühren beim Zahlungsmittel spart, aber insgesamt doch in etwa den gleichen Betrag zahlt.

Haftung der Endverbraucher herabgesetzt

Zudem wird die Rechtsstellung des zahlenden Endverbrauchers im Falle von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen verbessert. Beruht ein Zahlungsvorgang auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsmittels, hängt die Haftung des Zahlers zunächst davon ab, ob er in der Lage gewesen ist, die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsmittels bzw. dessen Abhandenkommen zu bemerken. Aber auch wenn er dazu in der Lage war, wird der Höchstbetrag seiner Haftung von derzeit 150 Euro auf nur noch 50 Euro herabgesetzt.

Starke Kundenauthentifizierung bei Online-Zahlungen

Im Falle von Zahlungen im Internet oder anderen risikoreichen Handlungen sind Zahlungsdienstleister künftig zur Verbesserung der Sicherheit von Zahlvorgängen verpflichtet. Greift der Zahlende z. B. online auf sein Konto zu oder löst einen elektronischen Zahlungsvorgang aus, muss eine starke Kundenauthentifizierung sichergestellt werden. Dies ist nicht völlig neu. Das Erfordernis der starken Kundenauthentifizierung ist bereits aus dem Rundschreiben der BaFin über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI) für die Auslösung von Internetzahlungen und den Zugang zu sensiblen Zahlungsdaten bekannt. Mit diesem Rundschreiben sollte die Zeit bis zum Inkrafttreten der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie überbrückt werden (wir berichteten in der Ausgabe Nr. 108 – 03.11.2015). Danach muss sich der Kunde im Vorfeld einer Zahlung durch mindestens zwei unabhängige Komponenten legitimieren (z. B. die Eingabe eines Passwortes sowie einer zusätzlichen Transaktionsnummer). Dass dies den Kunden nicht selten vom Kauf abhalten wird, dürfte zu erwarten sein.

Da die MaSI nicht vollständig mit den Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie übereinstimmt, sind hier wohl noch Anpassungen zu erwarten.

Geltung ab dem 13. Januar 2018

Das Gesetz soll am 13. Januar 2018 in Kraft treten. Bis dahin werden Händler und Zahlungsdienstleister einige Vorkehrungen treffen müssen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Wer z. B. auch nach Inkrafttreten des ZDUG auf seiner Website noch angibt, dass Gebühren für bestimmte Zahlungsarten erhoben werden, riskiert eine Abmahnung. Das bedeutet für Online-Händler, dass sämtliche Angaben zu Zahlungsarten im Shop sowie die entsprechenden Rechtstexte überprüft werden müssen.


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