29.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
In den beiden Verfahren verlangte der Vermieter die Räumung und Herausgabe der von den beklagten Mietern innegehaltenen Wohnungen. Er klagte und hatte in beiden Fällen mit der Betriebskostenabrechnung die Betriebskostenvorauszahlungen erhöht und diese auch in den Folgejahren dem jeweiligen Abrechnungsergebnis angepasst. Die Abrechnungen wiesen jedoch inhaltliche Fehler auf, welche die Beklagten beanstandet hatten und bei deren Korrektur kein Saldo zum Nachteil der beklagten Mieter verblieb.
Der Vermieter kündigte beide Mietverhältnisse wegen eines auf die ausstehenden Betriebskostenvorauszahlungen gestützten Zahlungsrückstandes fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Räumungsklagen des Vermieters waren in allen Instanzen erfolglos. Der BGH stellt nach Auskunft von ARAG Experten klar, dass der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht (BGH, Az.: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11).
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