13.03.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landgericht Berlin.
BGB § 546 Abs. 1, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 985
Die Erklärung des Jobcenters, nicht näher bezeichnete Mietschulden des Mieters "nach aktuellem Stand" zu übernehmen, stellt keine den Anforderungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB genügende Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung des Vermieters dar.
LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2017 - 67 S 408/16
In dem Rechtsstreit ... hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und die Richterinnen am Landgericht ... und ... am 10.01.2017 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist zurückzuweisen, denn die Voraussetzungen des § 114 ZPO liegen nicht vor.
Eine Berufung hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit zutreffender Begründung zur Zahlung der aus dem Tenor zu 1) des Urteils ersichtlichen Mietrückstände sowie zur Herausgabe der streitbefangenen Wohnung gem. §§ 546 Abs. 1, 985 BGB verurteilt.
Insbesondere ist die Kündigung nicht gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 Alt. 2 BGB unwirksam geworden. Insoweit macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung die mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016 eingereichte Erklärung des Jobcenters vom 7. Januar 2016 übersehen. Dabei handelt es sich bereits nicht um eine den Anforderungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB genügende Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle.
Voraussetzung dafür ist eine klare und eindeutige Erklärung innerhalb der Schonfrist, ebenso wie die laufenden Zahlungen die zum Zeitpunkt der Abgabe offenen Rückstände zu übernehmen (vgl. zum Ganzen Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 569 Rn. 45 f.). An einer solchen Verpflichtungserklärung fehlt es vorliegend, da ihr angesichts der allgemein gehaltenen Erklärung, die Mietschulden der Antragstellerin für die streitbefangene Wohnung "nach aktuellem Stand” zu übernehmen, nicht entnommen werden kann, welche konkreten offenen Beträge die Verpflichtungserklärung umfasst.
Dies war auch gemäß Verhandlungsprotokoll vom 8. Februar 2016 Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, wonach der Beklagten-Vertreter selber auf zu klärende Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der Rückstände und die Frage des ausreichenden Umfangs der Übernahmeerklärung hingewiesen hat. Nach der anschließend erfolgten Aufstellung der Rückstände durch das Amtsgericht hat die Beklagte weder eine eindeutige Verpflichtungserklärung des Jobcenters beigebracht noch ist sie den von dem Amtsgericht im Einzelnen angeführten zutreffend angenommenen rückständigen Beträgen konkret entgegengetreten.
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