19.02.2013 — Hanno Musielack. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Immer wieder kommt es zu Diskussionen in Gemeinschaften, wer bei Instandhaltungen und Instandsetzungen des Balkons (in Gänze oder in Teilen) die Instandsetzungslast zu tragen hat: der allein nutzende Sondereigentümer des Balkons oder die Gemeinschaft?
Im Hinblick auf die recht feinsinnigen Unterscheidungen, welche Bestandteile eines Balkons dem Sondereigentum zuzuordnen sind (Stichwort: Lufthoheit) und welche dem Gemeinschaftseigentum (Stichwort: Grundlegende Konstruktionsbestandteile), unterliegen auch Regelungen in der Gemeinschaftsordnung häufig Auslegungsschwierigkeiten. Hiermit befasste sich der BGH in seiner Entscheidung vom 16.11.2012. In der Teilungserklärung war geregelt, dass der jeweilige Balkon auf Kosten des betreffenden Wohnungseigentümers der den Balkon allein nutzt, instandzusetzen und instandzuhalten ist. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass diese Formulierung keinen Zweifel daran lässt, dass der Gesamtbalkon umfasst sein soll, d. h. die Sondereigentumsbestandteile sowieso, aber auch die grundlegenden Konstruktionsbauteile einschließlich der Isolierebenen.
Letztere werden bekanntermaßen ansonsten dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet.
Aus der Entscheidung des BGH folgt also die volle Verantwortlichkeit des Sondereigentümers für seinen Balkon (BGH V ZR 9/12, veröffentlicht NZM 2013, 88 ff.).
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