10.12.2013 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Und so trafen sich das beleuchtende Ehepaar und dessen Nachbarn vor Gericht (Aktenzeichen: 29 T 205/06) wieder, um Funktion und Schicksal der fraglichen Lichterkette ein für alle Mal zu klären. Ursprünglich angebracht worden war das Leuchtmittel, um in den Abend- und Nachtstunden für mehr Sicherheit in der Wohnung des Paares zu sorgen. Dafür hatten sie die Kette mithilfe von Kabelbindern und Tesafilm an der Balkonbrüstung befestigt.
Die klagenden anderen Wohnungseigentümer, die das Haus mitbewohnten, fühlten sich davon gestört und beriefen sich in ihrer Klage erfolgreich auf § 22 WEG, indem sie die Anbringung als bauliche Veränderung des Gebäudes betrachteten, die der Zustimmung der Miteigentümer bedarf. Bereits von weitem sei die Kette zu sehen und verändere so den optischen Gesamteindruck des Gebäudes – erwecke gar den Eindruck, es handele sich um ein "Etablissement des Rotlichtmilieus".
So weit wollte das Gericht in seinem Urteil zwar nicht gehen (was alleine schon wegen der weiß-bläulich leuchtenden LEDs der Kette auch nicht leicht nachvollziehbar gewesen wäre), stimmte aber grundsätzlich der Einschätzung des veränderten Gesamteindruckes und damit der Wirksamkeit von § 22 WEG zu. Die Einwände des beklagten Ehepaares, erstens wäre die Lichterkette ja nicht fest, sondern nur lose mit der Brüstung verbunden, und zweitens könne man sie nicht sehen, wenn man direkt vor dem Haus stünde, ließ es nicht gelten. Bei eigener Inaugenscheinnahme habe sich deutlich die Leuchtweite der Kette gezeigt. Darüber hinaus zog das Gericht die abschreckende Wirkung der Lichterkette auf Einbrecher in Zweifel – da gebe es andere, deutlich effektivere Maßnahmen wie die Anbringung eines Bewegungsmelders.
Simpler Weihnachtsdekoration sollte dieses Urteil allerdings wohl trotzdem nicht entgegengestanden haben.
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