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IDW nimmt Stellung zum Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

14.10.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW).

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat gegenüber dem federführenden Rechtsausschuss des Bundestages eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf (RegE) des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgegeben.

Darin begrüßt das IDW das Vorhaben, allein den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zu betrauen. Zugleich fordert das IDW jetzt eine zügige Umsetzung der CSRD in deutsches Recht noch in diesem Jahr. Andernfalls drohen erhebliche Unsicherheiten für die betroffenen Unternehmen und deren Prüfer.

In seiner Stellungnahme begrüßt das IDW ausdrücklich die Regelung im Regierungsentwurf, dass allein Wirtschaftsprüfer die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen prüfen sollen. „Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Wirtschaftsprüfer ist die logische Weiterentwicklung ihrer Aufgaben“, erläutert Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW. „Sie geben durch ihre Prüfung und das Prüfungsurteil Vertrauen in Informationen und sind damit Teil eines funktionierenden Kapitalmarktes. Auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss qualitativ hochwertig geprüft werden, denn auch auf ihrer Grundlage werden Entscheidungen getroffen. Der Berufsstand verfügt über Erfahrung und die erforderliche Infrastruktur. Und selbstverständlich wird der Berufsstand mit externen Experten z.B. aus dem technischen Bereich zusammenarbeiten.“

Weiterhin fordert das IDW mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, Stakeholder und Wirtschaftsprüfer. Dazu bedarf es verschiedener Klarstellungen, insbesondere aber eine Umsetzung des Gesetzes im parlamentarischen Verfahren in diesem Jahr. Sonst drohen gravierende Konsequenzen für Unternehmen und Prüfer:

Für Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind, wäre unklar, ob sie zum 31.12.2024 (nachträglich) zur Berichterstattung nach dem HGB i.d.F. des CSRD-Umsetzungsgesetzes verpflichtet werden können. Wäre eine Rückwirkung nicht zulässig, müssten die Unternehmen nach derzeit geltender Rechtslage berichten, was erneut einen erheblichen Umstellungsaufwand zur Folge haben dürfte.

Die Konsequenzen für Prüfer, falls das Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft treten sollte, liegen in möglichen Überschreitungen des sog. Fee Caps, was zur Inhabilität des Abschlussprüfers führen könnte und dieser in der Folge sein Mandat niederlegen müsste. Das wäre für den Finanzplatz Deutschland kein gutes Zeichen”, so Melanie Sack. Und weiter:

Die CSRD muss jetzt zügig in deutsches Recht umgesetzt werden, um Rechtssicherheit für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer zu schaffen.

Bild: Deva Darshan (Pexels, Pexels Lizenz)

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