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Dashöfer

Haushaltsnahe Dienstleistungen/Ausweis in der Betriebskostenabrechnung

08.12.2009  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Hat der Mieter einen Anspruch auf Aushändigung einer Aufgliederung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung enthaltenen Kosten für die Abrechnung der so genannten "haushaltsnahen Dienstleistungen", um diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen?

AG Charlottenburg, Urteil vom 1. Juli 2009, Az. 222 C 90/09

Das AG Charlottenburg hat nach dem vorliegenden Urteil entschieden, dass dem Mieter ein Anspruch auf Aushändigung einer Aufgliederung zusteht, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen enthält.

Dem Mieter soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen des § 35a EStG die haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Hierzu müssen ihm die entsprechenden Angaben vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden.

Das AG Charlottenburg sieht den Anspruch auf Herausgabe einer solchen Bescheinigung als Nebenpflicht im Sinne des § 241 und § 242 BGB im Zusammenhang mit der Auslegung des Mietvertrages.

Aus der vorliegenden Betriebskostenabrechnung konnte der Mieter keine Angaben entnehmen, die es ihm ermöglichen, die notwendigen Angaben zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zusammenzustellen. Er muss in die Lage versetzt werden, diejenigen Kosten, die er steuermindernd geltend machen kann, aus einer Bescheinigung/Betriebskostenabrechnung zu entnehmen, um nicht in seinen Rechten behindert zu werden.

Der Vermieter ist dementsprechend gehalten, eine entsprechende Bescheinigung mit den notwendigen Angaben dem Mieter zu übergeben.
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