03.03.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. .
Der Besuch einer Fortbildung oder eines Sprachkurses bringt Arbeitnehmer nicht nur beruflich voran, auch steuerlich können sich die hierfür entstandenen Kosten – sofern nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet – in Form des Werbungskostenabzugs positiv auswirken. Doch aufgepasst: Ausbildungs- und Fortbildungskosten sind im Steuerrecht bislang klar zu unterscheiden.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 € jährlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof hält diese Reglung jedoch für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) empfiehlt daher, Ausgaben für die Erstausbildung in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Darüber hinaus rät der DStV nach Vorliegen des Steuerbescheids zu prüfen, dass die Finanzverwaltung gemäß aktuellem BMF-Schreiben vom 20.2.2015 die Einkommensteuer im Hinblick auf die anhängigen BVerfG-Verfahren vorläufig festgesetzt hat. Anderenfalls sollten Sie Einspruch einlegen.
Typische Fortbildungskosten – und damit direkt in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen – sind hingegen Aufwendungen zur Weiterbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungen oder ein Zweitstudium, wenn diese in einem konkreten Zusammenhang zu späteren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Neben Kursgebühren, Aufwendungen für Fachliteratur und anderes Lernmaterial können damit auch Reisekosten, wie u.a. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand, als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Halten Sie also an Ihren guten Vorsätzen für 2015 fest, bilden Sie sich fort und verbessern Sie so Ihre beruflichen Perspektiven.
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