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Gründung der GmbH nach dem MoMiG

20.09.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Praxistipps und Gestaltungshinweise von Rechtsanwalt Gunnar Germer, Hamburg, john Rechtsanwälte

Ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung des GmbH-Rechts war die Vereinfachung der Gründung und Errichtung der GmbH, um damit einen vermeintlichen Wettbewerbsvorteil der englischen "Limited", die aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.03.2003, wonach für Gesellschaftsneugründungen in der EU Rechtswahlfreiheit besteht, auch in Deutschland gegründet werden konnte, auszugleichen.


1. Sitz der GmbH

Während nach altem GmbH-Recht der in der Satzung der Gesellschaft genannte Ort (Satzungssitz) und der tatsächliche Ort, an dem die Verwaltung der Gesellschaft saß (Verwaltungssitz) identisch sein mussten, ist dies nach der Neuregelung nicht mehr erforderlich. Zwar muss der Satzungssitz auch nach § 4a GmbHG im Inland liegen, der Verwaltungssitz kann hingegen auch im Ausland sein. Dies ermöglicht einer deutschen GmbH, ihren Verwaltungssitz ins Ausland zu verlegen und damit die deutsche GmbH quasi zu "exportieren".

Praxistipps:
  • Zu beachten ist, dass die Verlegung des Verwaltungssitzes und damit der Betriebsstätte ins Ausland steuerrechtlich zur Aufdeckung stiller Reserven führen kann, da eine Schlussbilanz zu erstellen ist.
  • Da es sich bei der Verlegung des Verwaltungssitzes, insbes. ins Ausland, um eine grundlegende Entscheidung handelt, sollte in der Satzung für diesen Fall zumindest eine qualifizierte Stimmenmehrheit oder Einstimmigkeit für die Beschlussfassung festgelegt werden.
  • Die Möglichkeit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland bedeutet dagegen für die Gläubiger der Gesellschaft, dass sie, anders als nach der alten Regelung, ein höheres Ausfallrisiko tragen, da sich die deutsche GmbH durch Sitzverlegung ins Ausland dem deutschen Insolvenzrecht entziehen kann.


2. Bestellung eines Ausländers zum Geschäftsführer

In der Vergangenheit hat sich immer wieder die Frage gestellt, ob Ausländer und hier vor allem Ausländer ohne dauerhafte Einreiseerlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH sein konnten. Aufgrund der nun bestehenden Möglichkeit der Verlegung des Verwaltungssitzes der GmbH ins Ausland dürfte die Bestellung eines Ausländers zum Geschäftsführer nicht mehr von der Frage des Vorliegens einer Einreiseerlaubnis oder einer Aufenthaltsgenehmigung abhängig sein.


3. Anmeldung der GmbH zum Handelsregister

Nach der bisherigen Regelung mussten zur Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen staatlichen Genehmigungen, wie z.B. nach § 34c GewO für Makler und Bauträger, vorliegen. Diese müssen nun nicht mehr zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen, jedoch nach Eintragung unverzüglich nachgereicht werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es für GmbHs, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen (z.B. Finanzierungsleasing oder Factoring) anbieten, sowie Anwalts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Die Zielsetzung des Gesetzgebers, die Gründung der GmbH zu beschleunigen, soll auch dadurch erreicht werden, dass bei Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister Einzahlungsbelege für Geschäftsanteile nur noch bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers verlangt werden können (§ 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Bislang war die Vorlage einer Bankbestätigung über die Kapitaleinzahlung üblich.

Praxistipp:
  • Das Erfordernis, bei der Anmeldung einer Ein-Personen-Gesellschaft neben der Einzahlung des hälftigen Stammkapitals für die andere Hälfte Sicherheiten zu leisten, ist entfallen, so dass es auch bei der Ein-Personen-GmbH ausreicht, bis zur Anmeldung das hälftige Stammkapital einzuzahlen.


4. Musterprotokoll

Um die Gründung der GmbH zu vereinfachen, stellt das MoMiG ein Musterprotokoll zur Verfügung (Anlage 1 zum GmbHG), das von den Gesellschaftern übernommen werden kann, allerdings notariell beurkundet werden muss. Die Verwendung des Musterprotokolls verbindet Satzung, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einer Urkunde. Das Musterprotokoll muss folgende Regelungen zwingend enthalten:

  • Einpersonengesellschaft oder Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern
  • jeder Gesellschafter kann nur einen Geschäftsanteil übernehmen
  • nur ein Geschäftsführer, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist
  • Leistung der Stammeinlage in bar
  • Gesellschaft trägt die Gründungskosten bis zu 300 €.

Praxistipps:
  • Im Musterprotokoll dürfen keine weitergehenden oder abweichende Regelungen getroffen werden, ansonsten ist die Gründung nichtig.
  • Zur Vermeidung von Eintragungsproblemen beim Handelsregister sollten auch bei weiblichen Gesellschaftern und Geschäftsführern die in der Anlage 1 zum GmbHG vorgesehenen Formulierungen "Der Erschienene" und "Der Geschäftsführer" verwendet werden.
  • Nach wie vor nicht endgültig geklärt ist, ob eine Personengesellschaft Gesellschafter einer mit Musterprotokoll gegründeten GmbH sein kann.


Im nächsten Beitrag werden Praxistipps und Gestaltungshinweise für die Unternehmergesellschaft (UG) gegeben.

Gunnar Germer
Rechtsanwalt
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