14.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landgericht München.
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Der in der Eigentümerversammlung vom 25.05.2009 gefasste Beschluss Antrag 1 zu TOP 7 und 8, durch welchen der Antrag des Klägers auf Genehmigung der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 1 als Spielothek mit der Maßgabe, dass die für das Lokal geltende Sperrstundenregelung nicht überschritten wird, kein Alkohol ausgeschenkt wird und kein Musik- und Tanzbetrieb stattfindet, abgelehnt wurde, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen.
Der angegriffene Beschluss ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil der Kläger insoweit zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen war.
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Der Beschluss entsprach auch ordnungsgemäßer Verwaltung, da den übrigen Eigentümern der WEG gegen den Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 1 zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 1004 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 3 WEG zusteht.
Nach den genannten Vorschriften steht bei einem Gebrauch des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums, der dem Gesetz, insbesondere den Vorschriften der §§ 13, 14 WEG, den nach § 15 Abs. 1 WEG getroffenen Vereinbarungen oder den Beschlüssen nach § 15 Abs. 2 WEG widerspricht, den dadurch beeinträchtigten Teileigentümern ein Abwehranspruch zu.
Die Nutzung der Einheiten Nr. 1 zum Betrieb einer Spielhalle durch den Kläger widerspricht jedoch den in der Teilungserklärung vom 14.04.1983 getroffenen Vereinbarung, wonach in der Einheit Nr. 1 der Betrieb eines Lokals vorgesehen ist.
Die Teileigentumseinheit Nr. 1 wird in der Teilungserklärung als "Lokal" bezeichnet. Bei der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i. S. von §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG, welche die zulässige Nutzung der Teileigentumseinheit regelt.
Durch die für die Einheit Nr. 1 vereinbarte Zweckbestimmung wird das Recht des Eigentümers, mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen in dem durch §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG vorgegebenen Rahmen nach Belieben zu verfahren, eingeschränkt. Inhalt und Reichweite der Zweckbestimmung sind dabei nach den für die Auslegung von Grundbucheintragungen geltenden Grundsätzen nach Wortlaut und Sinn, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, zu ermitteln.
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Vorliegend führt die typisierende Betrachtungsweise zu dem Ergebnis, dass bei der Nutzung der Einheit Nr. 1 des Klägers zum Betrieb einer Spielhalle eine größere Störung und Beeinträchtigung zu erwarten ist, als beim Betrieb einer Gaststätte. Die entsprechende Nutzung der Einheit ist daher auch bei einer ergänzenden Auslegung der getroffenen Zweckbestimmung mit diesen unvereinbar. Zu diesem Schluss kommt die Kammer aufgrund des von ihr erholten Gutachtens eines Sachverständigen.
Der Gutachter kommt vorliegend zu dem Ergebnis, dass es einen Zusammenhang zwischen Spielsucht und Kriminalität dergestalt gibt, dass süchtiges Spielverhalten einen bedeutsamen kriminogenen Faktor darstellt. Der Gutachter überträgt hierbei überzeugend die Erkenntnisse im Hinblick auf den gut belegten Zusammenhang zwischen Drogensucht und Kriminalität auf die Frage des Zusammenhangs zwischen Spielsucht und kriminellem Verhalten. Hierbei ist insbesondere von einem suchtbedingten Anstieg einer Beschaffungskriminalität durch die Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten auszugehen.
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LG München, Urteil vom: 02.01.2012, AZ 1 S 21470/09 (in Auszügen).
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