01.06.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SOKA-BAU.
"SOKA-BAU begrüßt dieses klare Bekenntnis des Gesetzgebers zur grundlegenden sozial- und wirtschaftspolitischen Bedeutung der Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft", zeigten sich die SOKA-BAU-Vorstände, Gregor Asshoff und Manfred Purps, zufrieden über das entschiedene Handeln des Gesetzgebers.
Das SokaSiG ist bereits am 26.01.2017 durch den Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat hatte dem Gesetz am 10.02.2017 zugestimmt. Das SokaSiG erklärt alle seit 2006 gültigen Sozialkassentarifverträge für alle Unternehmen und Beschäftigten der Bauwirtschaft für verbindlich. Es bildet damit exakt die Rechtslage ab, die für diesen Zeitraum ursprünglich bereits unter den Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Tarifverträge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestehen sollte.
Das durch die Fraktionen von CDU/CSU und SPD in den Bundestag eingebrachte Gesetz ist notwendig geworden, weil das Bundesarbeitsgericht in mehreren Beschlüssen aus formalen Gründen die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2014 für unwirksam erklärt hatte. "Diese Beschlüsse haben eine extrem unübersichtliche Rechtslage geschaffen, welche die Sozialkassenverfahren und SOKA-BAU als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft unmittelbar in ihrer Existenz gefährdeten. Es drohten Beitragsrückforderungen in enormer Höhe", erläutert Gregor Asshoff.
"Mit der Sicherung der Sozialkassenverfahren hat der Gesetzgeber auch die Tarifautonomie in der Bauwirtschaft nachhaltig gestützt. Alle Unternehmen und Beschäftigten der Bauwirtschaft können sich weiterhin uneingeschränkt auf die Funktionsfähigkeit der Sozialkassenverfahren mit ihren umfangreichen Leistungen für die Branche verlassen", so Manfred Purps abschließend.
Die von SOKA-BAU durchgeführten Sozialkassenverfahren dienen unter anderem der Sicherung von Urlaubsansprüchen, der Förderung einer qualitativ hochwertigen Berufsausbildung und der Altersversorgung in der Bauwirtschaft. Notwendig sind diese Verfahren, weil die Beschäftigungsverhältnisse in der Bauwirtschaft häufig nur von kurzer Dauer sind und die Branche mit zahlreichen weiteren Besonderheiten wie Witterungsabhängigkeit, kleinbetrieblichen Strukturen, hohen Schwankungen in der Auftragslage oder einer erheblichen Konkurrenz aus Billiglohnländern zu kämpfen hat. Die Sozialkassenverfahren finden ihren Ursprung bereits in der Weimarer Republik und gelten heute für insgesamt ca. 80.000 Baubetriebe mit rund 700.000 Beschäftigten und mehr als 35.000 Auszubildenden sowie 370.000 Rentner.
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