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Dashöfer

Geschenke

10.11.2009  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Aufwendungen für Geschenke sind nur in bestimmter Höhe beim steuerlichen Gewinn abzugsfähig

Tätigt ein Gewerbetreibender Aufwendungen für Geschenke, dürfen diese Aufwendungen unter bestimmten Bedingungen den steuerlichen Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Aufwendungen für betriebliche veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR pro Kalenderjahr übersteigen.

Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Ein Geschenk im vorstehenden Sinne ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt.

Entstehen die Aufwendungen für ein Geschenk in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem, in dem der Gegenstand geschenkt wird, und haben sich die Aufwendungen in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie gemacht wurden, Gewinn mindernd ausgewirkt, ist, wenn ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist, im Wirtschaftsjahr der Schenkung bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinn eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorzunehmen.

Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks an einen Empfänger oder, wenn an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke gegeben werden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke an diesen Empfänger die Freigrenze von 35 EUR, entfällt der Abzug in vollem Umfang. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählt auch die Umsatzsteuer, wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist.


Beispiel:

Ein Bausparkassenvertreter schenkt einem langjährigen Kunden ein Buch im Wert von 34 EUR + 7 % Ust zu Weihnachten. Der Bausparkassenvertreter ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil er ausschließlich umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze tätigt. Demzufolge tätigt er Aufwendungen für das Buch in Höhe von insgesamt 36,38 EUR (34 EUR x 1,07). Damit ist der Gesamtbetrag in Höhe von 36,38 EUR bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht abzugsfähig.

Vom Abzugsverbot ausgenommen sind:
  • Geschenke, die beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können,
  • Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen,
  • Geschenke im Wert von insgesamt 35 EUR netto pro Kalenderjahr und pro Beschenkten,
  • Kränze und Blumen bei Beerdigungen,
  • Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen,
  • Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung.

Zu den Geschenken rechnen nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Personen aus geschäftlichem Anlass, weil diese Aufwendungen von anderen Vorschriften erfasst werden.

Bei Aufwendungen für Geschenke sind besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten. So muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein. Aufwendungen für Geschenke gleicher Art können in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn
  1. die Namen der Empfänger der Geschenke aus einem Buchungsbeleg ersichtlich sind oder
  2. im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes, z. B. Taschenkalender oder Kugelschreiber, und wegen des geringen Werts des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 EUR bei dem einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen der Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich.
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