04.08.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GROUP Business Software AG.
Wenn aber versehentlich als Werbung markierte geschäftliche E-Mails im Spam-Ordner landen und dort als ungelesen verbleiben oder gelöscht werden, können daraus ernsthafte rechtliche Konsequenzen und Schadenersatzpflicht für den Empfänger erwachsen.
Davor warnen die E-Mail-Experten der GROUP Business Software AG (GBS) und verweisen auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bonner Landgerichts, welches einen Anwalt zur Zahlung von Schadenersatz verurteilte, weil er eine im Spam-Ordner gelandete, fristgebundene E-Mail nicht rechtzeitig an seine Mandantin weiterleitete:
„Nutzer von geschäftlichen E-Mail Accounts sind verpflichtet, ihre Spam-Ordner täglich zu kontrollieren, um versehentlich als Werbung markierte E-Mails zu erkennen und zurückzuholen“, macht Andreas Richter, Vice President Marketing bei GBS, aufmerksam.
Denn eine E-Mail gilt als zugestellt, sobald sie in den Machtbereich des Unternehmens gelangt. Die Problematik ist vergleichbar mit einem Brief, der per Einwurfschreiben empfangen, aber nie geöffnet wurde: Der Empfänger stellt mit seiner E-Mail Adresse eine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung und ist folglich dafür verantwortlich, dass E-Mails ihn auch erreichen.
LG Bonn • Urteil vom 10. Januar 2014 • Az. 15 O 189/13
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