15.04.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wer heutzutage eine Wohnung mieten (oder vermieten) möchte, der weiß im Regelfall, dass es mit den Angaben zur Wohnfläche nicht allzu genau genommen wird. 10% Abweichung nach unten – so viel Spielraum ist vorhanden, bis ein Mietmangel entsteht, der zur Mietminderung berechtigt. Doch Achtung: Wichtig für diesen Umstand ist auch, wo die Quadratmeterzahl, von der abgewichen wird, aufgeführt wurde.
Ende 2013 fällte das Amtsgericht München eine Entscheidung (424 C 10773/13), die sich genau damit beschäftigte. Eine Mieterin hatte auf Mietminderung und -rückzahlung geklagt, weil ihre Wohnung kleiner sei als angegeben. In der Wohnungsanzeige angegeben, um genau zu sein. Dort wurde eine Wohnung mit einer Fläche von 164m² angeboten. Auch bei der Besichtigung war noch von 164m² die Rede, aber schon der vom Makler überreichte Grundriss wich davon ab. Hier hatte die Wohnung nur noch eine Fläche von 156m². Allerdings lag dieser Wert natürlich noch im Toleranzbereich.
Viel wilder war das Ergebnis eines Gutachtens, das die Mieterin anschließend bei einem Architekten in Auftrag gab. Gerade einmal 126m² standen ihr demnach zur Verfügung, knappe 40m² weniger als ursprünglich behauptet. Nachvollziehbar, dass sie das nicht hinnehmen wollte.
Mit ihrer Klage hatte sie dennoch keinen Erfolg. Denn obwohl die Wohnungsgröße immer wieder thematisiert worden war, hatte sie es nicht in den Mietvertrag hineingeschafft. Ergo war auch keine Vereinbarung über die Wohnungsgröße zustande gekommen, was die Mieterin aufgrund der Wohnungsanzeige etc. fälschlicherweise angenommen hatte.
Wer Missverständnisse in Mietangelegenheiten vermeiden will, sollte deshalb grundsätzlich jede Einzelheit vertraglich festhalten. Gerade die, die für selbstverständlich gehalten werden – wie die Verbindlichkeit einer Flächenangabe in einem Inserat.
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