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Gelangensbestätigung entschärft

16.01.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth Klein Grant Thornton.

Die Kritik an der Gelangensbestätigung hat Wirkung gezeigt: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Oktober 2012 einen neuen Entwurf der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vorgelegt und dabei zahlreiche Änderungsvorschläge berücksichtigt. Im Ergebnis enthält der neue Entwurf diverse Erleichterungen gegenüber der bisherigen alleinigen Nachweismöglichkeit.

Wichtig: Die Gelangensbestätigung ist künftig nicht mehr die alleinige Nachweismöglichkeit für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Neben ihr sind künftig alternative Nachweise gleichberechtigt möglich.

Hintergrund: Zum 1. Januar 2012 wurde die UStDV durch den Gesetzgeber geändert. Zentrale Neuerungen erfolgten dabei unter anderem beim Nachweis für die Steuerbefreiung von Warenlieferungen in andere EU-Staaten. Statt des bisher geforderten Versendungsnachweises, der regelmäßig durch den Frachtbrief der Spedition geführt wurde, sollte der Belegnachweis unabhängig davon, ob es sich um eine Eigenbeförderung und Abholung handelt oder ob eine Spedition die Ware liefert, aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer so genannten Gelangensbestätigung. Die Wirtschaft hatte an der Neuregelung kritisiert, dass die Gelangensbestätigung in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen würde. Der neue Entwurf des BMF soll erst zum 01. Juli 2013 verbindlich werden. Bis dahin werden es die Finanzämter nicht beanstanden, wenn Unternehmen die bislang bekannten Nachweise fortführen. Und so sehen Kernpunkte der geplanten Neuregelung aus:

Gelangensbestätigung: Die Gelangensbestätigung bleibt als eine, jedoch nicht alleinige Nachweismöglichkeit erhalten. Diese kann auch in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden und aus mehreren Dokumenten bestehen. Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe. Die Bestätigung kann pro Quartal als Sammelbestätigung abgegeben werden, in der die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.

Alternative Nachweise: Neben der Gelangensbestätigung werden die Finanzbehörden künftig weitere Nachweise gleichberechtigt anerkennen. Beispiele sind:

  • der handelsrechtliche Frachtbrief, der sowohl vom Auftraggeber des Frachtführers als auch vom Warenempfänger zu unterzeichnen ist,
  • andere handelsübliche Versendungsbelege,
  • bei Beförderung durch Kurierdienstleister die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie das Protokoll des mit der Beförderung Beauftragten (so genanntes Tracking und Tracing),
  • bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren in den Fällen des IT-Verfahrens EMCS die EMCS-Eingangsmeldung der zuständigen Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats,
  • bei Beförderung eines Kfz durch den Abnehmer auch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

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