13.12.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hanno Musielack.
Da die Heizkostenverordnung auch im Wohnungseigentumsrecht Geltung hat, ist diese Entscheidung für Eigentümergemeinschaften durchaus von Bedeutung. Denn Gebäudeeigentümer oder sonstige Nutzer haben nach § 4 der Heizkostenverordnung die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu dulden und dies gilt auch für funkbasierte Systeme. Gesundheitsschädliche Wirkungen der Funktechnik sind bislang diesbezüglich nicht belegt.
Vermietende Eigentümer könnten also die Duldung verlangen.
ACHTUNG! Der BGH hat zugleich kürzlich entschieden, dass Heizkörper einschließlich der Zubehörteile, wie z.B. Heizkörperventile durch die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung definitiv zum Sondereigentum gemacht werden könnten, so ggf. auch für Ablesegeräte.
Hierauf muss an dieser Stelle hingewiesen werden.
Quelle: Hanno Musielack
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