20.02.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Az.: 10 Sa 1732/12).
Der Kläger war seit März 2005 als Vertriebs- und Marketingleiter bei der Beklagten tätig. Er verfügte über eine Firmenkreditkarte zur dienstlichen Verwendung, die über sein Konto abgerechnet werden sollte und deren private Verwendung nur in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der Beklagten erlaubt war. Gegen Vorlage von Nachweisen sollten dem Kläger seine Aufwendungen erstattet werden. In der Zeit vom 5. bis zum 9. Dezember 2011 hielt sich der Kläger in Riga (Lettland) auf. Am 5., 7. und 8. Dezember 2011 tätigte er dort in einem Nachtclub private Umsätze mit der Firmenkreditkarte in einer Gesamthöhe von 4.311,83 €.
Die Kreditkartenabrechnung für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 endete mit einem Schlusssaldo von 4.996,63 €. Die kartenausgebende Bank belastete das Konto der Beklagten. Der Kläger schlug vor, die Beklagte solle der Belastung widersprechen. Deren Geschäftsführer bestand auf einer "internen Abrechnung" und verlangte Nachweise für die Berechtigung der Belastung als Reisekosten und Spesen. Um zu verhindern, dass die Beklagte von der privaten Verwendung der Firmenkreditkarte erfährt, übermittelte der Kläger am 23. Januar 2012 eine gefälschte, in der Addition der aufgeführten Positionen dem Belastungsbetrag entsprechende Kreditkartenabrechnung, die die privaten Ausgaben nicht auswies. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. März 2012 "außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund".
Die gegen diese Kündigung gerichtete Klage wies das LAG Hamm ab, betont Franzen.
Nach Auffassung des Gerichts war bereits die umfangreiche vertragswidrige Verwendung der Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken geeignet, einen wichtigen Grund abzugeben. Denn der vertragswidrige Einsatz einer Firmenkreditkarte für private Zwecke in beträchtlichem Umfang zulasten des Vermögens des Arbeitgebers stelle in jedem Fall eine schwere Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme und damit einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Zudem habe der Kläger die private Veranlassung nicht offen gelegt, sondern diese durch die Vorlage einer gefälschten Kreditkartenabrechnung aktiv verschleiert und damit die Beklagte gezielt über das Bestehen eines Ersatzanspruchs getäuscht. Damit habe der Kläger die Tatbestände der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges erfüllt.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zunächst abzumahnen. Denn es sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass die Hinnahme dieses Fehlverhaltens durch die Beklagte ausgeschlossen war. Die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage sei auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr wiederherstellbar.
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