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Fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

14.12.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..

Der Schutz der Auszubildenden wird großgeschrieben. So sieht das Berufsbildungsgesetz erhöhte Anforderungen für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses vor.

Nach Ablauf der Probezeit kann dieses vom Arbeitgeber nur noch gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Der Arbeitgeber muss diese Kündigung auch begründen. Dabei stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen an den Kündigungsgrund, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits bestanden hat.

Jedoch kann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. April 2016 (Az: 2 Sa 84/15) der versuchte Diebstahl von Baumaterial im Wert von ca. 40,00 € die fristlose Kündigung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr rechtfertigen, wenn dieser versucht hat, die Tat zu vertuschen.

Der Kläger hatte, nach Abitur und einem nicht zu Ende geführten Studium, beim Beklagten eine Ausbildung als Zimmermann begonnen. Das Ausbildungsverhältnis war zunächst auf drei Jahre angelegt. Aufgrund seiner guten schulischen und betrieblichen Leistungen wurde die Ausbildungszeit auf 2,5 Jahre verkürzt. Die streitige Kündigung wurde von dem Beklagten im dritten Ausbildungsjahr ausgesprochen.

Auf einer Baustelle erhielt der Kläger Edelstahlschrauben im Wert von ca. 40,00 € ausgehändigt. Später behauptete der Kläger, er habe keine mehr und verlangte von seinem Vorarbeiter neue Schrauben. Der Vorarbeiter war erstaunt darüber, der Kläger verwies deshalb auf einen Abfallsack, indem die leeren Packungen lägen. Bei einer Kontrolle wurden jedoch die beiden unberührten Packungen in den Sachen des Klägers gefunden.

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger versucht habe, Eigentum des Beklagten zu entwenden und ihn damit zu schädigen. Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers stellen in der Regel einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Das gelte auch, wenn sie im Versuchsstadium stecken geblieben seien. Der Wert der Schrauben könne auch nicht als geringfügig angesehen werden. Schließlich habe der Kläger erhebliche Anstrengungen unternommen, um seine Tat zu vertuschen. Der aus dem Tatgeschehen sich ergebende vollkommene Verlust des Vertrauens zum Kläger liege auf der Hand. Durch den Diebstahlversuch sei das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber endgültig zerstört, so dass eine Fortsetzung der Ausbildung, selbst nur noch für wenige Monate, unzumutbar erscheine.

Die Rechtsprechung nimmt bei Vermögensdelikten zu Lasten des Arbeitgebers regelmäßig an, dass ein wichtiger Grund und für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung vorliegt, unabhängig davon, ob die Tat erfolgreich verlief oder im Versuchsstadium steckenblieb. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bereits der Versuch das Vertrauensverhältnis zerrüttet. Der Arbeitgeber könne in einem solchen Fall nicht mehr darauf vertrauen, dass sich der Arbeitnehmer in Zukunft korrekt verhalten werde.

Ausnahmen von dieser Regel gelten nur selten, etwa wenn es sich um Bagatellfälle von geringem Wert handelt und dieser Wert im Missverhältnis zum Verlust eines langjährigen Arbeitsplatzes steht. Dabei muss der Verstoß umso gravierender ausfallen, je länger das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei verlaufen ist.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. April 2016 (Az: 2 Sa 84/15)


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