24.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hanno Musielack.
Im zu entscheidenden Falle wurde im Wege der Vereinbarung (§§ 10, 15 WEG) Sondereigentümern eingeräumt, auf der Dachsüdseite eine Fotovoltaik-Anlage auf eigene Kosten und Gefahr zu errichten und die entsprechenden Nebenanlagen, wie Kabel etc., zu installieren unter Einbezug der Nutzung des Gemeinschaftseigentums.
Im Hinblick auf die Neuregelung des § 5 Abs. 4 WEG handele es sich bei der hier vorgesehenen Regelung um eine begünstigende zum einen, zugleich auch um eine nicht benachteiligende hinsichtlich der anderen von der Begünstigung nicht erfassten Eigentümer, so dass die Zustimmung der Grundpfandgläubiger entbehrlich sei.
Auf rechtliche Nachteile sei abzustellen und solche seien nicht erkennbar.
Die Hauptfunktion des Daches bleibe erhalten, auch die sonstigen Mitnutzungsrechte und Funktionen.
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