15.11.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Der Mokauer Rechtsanwalt Dr. Oleg Mosgo, LL.M., Leiter des VDA Headoffices “Russland” und deutschsprachiger Anwalt in Russland, stellt in diesem Artikel die wichtigsten rechtlichen Formen der unternehmerischen Betätigung ausländischer, u.a. deutscher Unternehmen mit ihren Besonderheiten, Vor- und Nachteilen dar.
Vergleich Tochtergesellschaft/ Filiale/ Repräsentanz | |||
VERGLEICHS-MERKMAL | TOCHTER-GESELLSCHAFT | FILIALE | REPRÄSENTANZ |
1. Allgemeines | Eine Tochtergesellschaft ist eine separate juristische Person, die durch eine andere natürliche oder juristische Person („Muttergesellschaft“) nach dem Recht der Russischen Föderation gegründet wird. Sie darf sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. | Eine Filiale ist keine eigenständige juristische Person, sondern eine gesonderte Abteilung der ausländischen Gesellschaft („Stammhaus”). Sie darf sämtliche oder ein Teil von den durch das Stammhaus praktizierenden Tätigkeiten ausüben. | Eine Repräsentanz ist keine eigenständige juristische Person, sondern eine abgesonderte Abteilung der ausländischen Gesellschaft („Stammhaus”). Die Repräsentanz darf grundsätzlich keine kommerzielle Tätigkeit ausüben. Sie darf nur vorbereitende Tätigkeit und Hilfstätigkeit (z.B. Marketing, Kontaktherstellung, Messe-Präsentationen) ausüben. |
2. Erwerb von Vermögen | Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Vermögenserwerbs. | Niederlassungen sind nicht rechtsfähig und dürfen kein Vermögen im eigenen Namen erwerben. Das Vermögen wird durch das Stammhaus erworben. | |
3. Beschaffung von Lizenzen | Tochtergesellschaften beschaffen gewerbliche Lizenzen und Erlaubnisse nach den allgemein geltenden Bedingungen. | Filialen dürfen sämtliche für die Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen erhalten. In der Praxis aber ist das Verfahren der Lizenzierung einer Filiale komplizierter im Vergleich zur Lizenzierung einer Tochtergesellschaft. Unmöglich ist dagegen der Erwerb von Lizenzen für den Zugang zu staatsgeheimer Information. | Repräsentanzen dürfen grundsätzlich keine Lizenzen erhalten, da sie keine lizenzpflichtigen geschäftlichen Tätigkeiten in Russland ausüben dürfen. |
4. Haftung der Muttergesell-schaft/ des Stammhauses | Die Muttergesellschaft trägt das Verlustrisiko bei der Tätigkeit der Tochtergesellschaft nur in Höhe von ihrem Anteil am Stammkapital der Tochtergesellschaft. Die Muttergesellschaft haftet grundsätzlich nicht für die Schulden der Tochtergesellschaft. | Das Stammhaus haftet in vollem Umfang für die Schulden der Niederlassung. | |
5. Zoll-abwicklung | Die Tochtergesellschaft darf bei der Einfuhr von Waren in die Russische Föderation bei allen Zollverfahren als Zolldeklarant auftreten und alle notwendigen Zollformalitäten im eigenen Namen abwickeln. |
Eine Niederlassung darf bei der Einfuhr von Waren nach Russland nur bei den folgenden Zollverfahren als Zolldeklarant auftreten:
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6. Gewinnsteuer | Steuersatz 20% |
Steuersatz 20% Eine Filiale unterliegt der Gewinnbesteuerung nur hinsichtlich der Erträge, die durch das Stammhaus in Russland mittels dieser Filiale erwirtschaftet werden. In der Praxis erweist sich allerdings die Abgrenzung der russischen Tätigkeiten der Filiale von den ausländischen Tätigkeiten des Stammhauses häufig als schwierig. Streitigkeiten über die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer treten aufgrund dessen häufig auf. |
Keine Besteuerung, da die Repräsentanz keine kommerzielle Tätigkeit ausübt. In der Praxis gehört die Feststellung des Charakters einer Tätigkeit allerdings zu den schwierigsten und oft umstrittenen Fragen der Gewinnbesteuerung. Bei Feststellung des kommerziellen Charakters einer Tätigkeit durch die Steuerbehörde, unterliegt die Repräsentanz der Gewinnbesteuerung nach den der Gewinnbesteuerung von Filialen ähnlichen Prinzipien. |
7. Quellensteuer auf Gewinnausschüttung |
Steuersatz 15% Die Quellensteuer ist durch die Muttergesellschaft mittels der Tochtergesellschaft zu entrichten, die dabei als Steueragent agiert. Durch das deutsch-russische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird die Quellensteuer auf 5% reduziert, falls die Muttergesellschaft einen Anteil in Höhe von mindestens 10% des Stammkapitals der Tochtergesellschaft mit dem Nominalwert von mindestens EUR 80.000 hält. |
Keine Besteuerung der Gewinnausschüttung. Die Niederlassung ist eine unselbständige Abteilung und überweist die Gelder auf die Konten des Stammhauses frei von Einschränkungen und besteuerungsfrei. | |
8. Devisen-Kontrolle | Eine Tochtergesellschaft gilt als Resident der Russischen Föderation zu Zwecken der Devisenkontrolle. Sie unterliegt keinen besonderen Einschränkungen, nur allgemeinen Regeln für den innerrussischen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. | Eine Niederlassung gilt als Nichtresident der Russischen Föderation zu Zwecken der Devisenkontrolle. Alle Transaktionen einer Niederlassung mit russischen natürlichen und juristischen Personen gelten als grenzüberschreitende Geschäfte und unterliegen der Devisenkontrolle, die von Geschäftspartnern oft als lästig und aufwendig wahrgenommen wird. | |
9. Finanzierung / Investitions-rückführung | Jedes Finanzierungs- bzw. Investitionsrückführungsverfahren bedarf einer formellen rechtlichen Grundlage (i.e. Abschluss eines Vertrags, Beschluss über die Gewinnausschüttung usw.), die dabei auch als Grundlage der Besteuerung in Russland und im Ausland dienen kann. | Es gelten keine Einschränkungen oder Steuerbelastungen bei der Finanzierung durch das Stammhaus. Da eine Niederlassung als eine unselbständige Abteilung des Stammhauses gilt, können Finanzmittel von ihren Konten in Russland auf die Konten des Stammhauses frei transferiert werden. | |
9.1. Formen der Finanzierung |
Es gibt folgende übliche Formen der Finanzierung von Tochtergesellschaften durch die Muttergesellschaften:
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Die Finanzierung erfolgt durch die direkte Ausstattung mit dem Kapital, die uneingeschränkt und ohne steuerliche Belastung erfolgt (z.B. Geldüberweisungen auf die Konten der Niederlassung). | |
9.2. Formen der Investitions-Rückführung |
Es gibt folgende übliche Formen für die Investitionsrückführung durch die Tochtergesellschaft:
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Die Investitionsrückführung erfolgt durch direkte Geldüberweisungen auf die Konten des Stammhauses. | |
10. Dauer der Tätigkeit | Unbeschränkte Dauer. | Maximale Dauer beträgt 5 Jahre. Die Beantragung einer Verlängerung ist nach Ablauf dieser Frist möglich. | Maximale Dauer beträgt 3 Jahre. Die Beantragung einer Verlängerung ist nach Ablauf dieser Frist möglich. |
11. Höhe des Stammkapitals | Das Mindeststammkapital beträgt RUR 10.000,00 (ca. EUR 250,00), nach oben offen. | Es wird kein Stammkapital gebildet. | |
12. Dauer des Gründungsverfahrens | Ungefähr 6 bis 8 Wochen nach Vorliegen sämtlicher Dokumente und Informationen. | Im Allgemeinen ungefähr 8 bis 10 Wochen nach Vorliegen sämtlicher Dokumente und Informationen. | Im Allgemeinen 18 Arbeitstage bis 10 Wochen nach Vorliegen sämtlicher Dokumente und Informationen. |
13. Kosten |
Registrierungsgebühr: Stammkapital: Auslagen: Anwaltskosten: |
Akkreditierungsgebühr: Gebühr der Staatsregistrierungskammer: Auslagen: Anwaltskosten: |
Gebühr der Akkreditierungsbehörde: Auslagen: Anwaltskosten: |