27.08.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Die Möglichkeit, ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu leasen, ist weit verbreitet: Laut einer von „Lease a Bike“ in Auftrag gegebenen Statista-Umfrage von 2024 bieten 37 Prozent der Unternehmen in Deutschland ihren Mitarbeitenden ein solches Fahrradleasing an. Weitere 27 Prozent planen ein Angebot. Dabei geht es überwiegend um E-Bikes, es kann aber auch der klassische Drahtesel sein.
Mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer, und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen – also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Wichtig: Die private Nutzung des Rads muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Die Leasingrate für ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu begleichen, ist eine smarte Lösung und kann Arbeitnehmenden zunächst finanzielle Vorteile bringen. Allerdings hat die Sache auch einen Haken. Da die Leasingrate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeutet niedrigere Beiträge in die Rentenkasse – und das wiederum führt später zu einem niedrigeren Rentenanspruch.
Viele Fahrradleasing-Anbieter betonen zwar, dass die späteren Einbußen bei der Rente durch die Ersparnis beim Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung mindestens ausgeglichen würden. Allerdings lässt sich das so pauschal nicht sagen. Und: Wenn die Leasingrate das Bruttogehalt senkt, verringern sich natürlich nicht nur die Beiträge in die Rentenkasse, sondern das Ganze wirkt sich auch auf die Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld aus. Denn deren Höhe bemisst sich prozentual am Bruttoeinkommen.
Angenommen ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 Euro entscheidet sich für ein E-Bike-Leasing, und sein Bruttogehalt reduziert sich im Rahmen der Gehaltsumwandlung für die Leasingrate um rund 100 Euro. Dadurch zahlt er monatlich rund 9 Euro weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiert sich das auf 324 Euro. Laut Deutscher Rentenversicherung verringert sich dadurch die spätere Rente um rund drei Euro monatlich.
Je teurer das Fahrrad oder E-Bike und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto stärker verringert sich das Bruttogehalt und desto niedriger fallen die Beiträge in die Rentenversicherung aus. Läge die Leasingrate beispielweise bei 150 Euro per Gehaltsumwandlung, würden sich die Beiträge in die Rentenkasse um knapp 14 Euro monatlich verringern – bei 36 Monaten Laufzeit wären das etwas mehr als 500 Euro. Und wer nach den drei Jahren Laufzeit erneut ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung least, muss bei der späteren Rentenhöhe weitere Einbußen hinnehmen.
Eine andere Möglichkeit: Der beziehungsweise die Arbeitgebende kauft oder least ein E-Bike oder ein klassisches Fahrrad auf eigene Kosten und stellt dieses der oder dem Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung. Sozusagen als Gehaltsextra. Dann bleibt das Bruttogehalt unverändert – und dadurch ergeben sich auch keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen.
Weiterer Vorteil für das Gehaltsextra: Arbeitnehmende müssen in solchen Fällen den Drahtesel nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 Kilometern in der Stunde begrenzt ist.
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