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Europäische Umsetzung von Basel-III–Wettbewerbsgleichheit auf Kosten nationaler Besonderheiten

26.07.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PricewaterhouseCoopers AG.

Umsetzung als Verordnung: Wettbewerbsgleichheit erreicht, Berücksichtigung nationaler Besonderheiten eingeschränkt / Veröffentlichung als Gesamtrahmenwerk erhöht Umsetzungsaufwand / Details zu Liquiditätskennziffer "NSFR" stehen weiterhin aus.

Die europäischen Banken können sich seit heute besser auf die neuen Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen einstellen. Die Europäische Kommission hat den Entwurf der sogenannten Capital Requirement Directive IV vorgestellt, der das Regelungswerk des Baseler Ausschusses (Basel III) in europäisches Recht überführt.

"Nun können sich die Institute auch mit den Feinheiten der Ausgestaltung von Basel III vertraut machen, die bislang noch nicht bekannt waren. Dies ist umso wichtiger, da die Regelungen sowohl die Geschäftsmodelle der Banken als auch die Wettbewerbssituation deutlich beeinflussen werden", sagt Burkhard Eckes, Leiter des Bereichs Banking and Capital Markets bei PwC.

Wettbewerbsgleichheit erreicht, nationale Besonderheiten vernachlässigt



Der heute vorgestellte Entwurf der Regelungen wird in Form einer EU-Verordnung und nicht wie bislang üblich in Form einer EU-Richtlinie in Kraft treten. EU-Richtlinien sind nach Inkrafttreten noch in die nationale Regulierung zu überführen. Dadurch konnten die nationalen Aufseher das Regelwerk bislang individuell an die Geschäftsmodelle und Besonderheiten der lokalen Banken anpassen. Da die neue CRD IV nun zum größten Teil als Verordnung veröffentlicht wird, ist sie ohne weitere Anpassungen in allen 27 Staaten gültig. Umso wichtiger ist der nun einsetzende Konsultationsprozess.

"Dass die Europäische Kommission den Weg über eine Verordnung gewählt hat, war zu erwarten. Damit stärkt sie die Wettbewerbsgleichheit, schränkt aber die Nutzung nationaler Wahlrechte ein. Für die Institute bedeutet dies, dass die Konsultationsphase nun noch intensiver genutzt werden muss, um auf nationale Besonderheiten aufmerksam zu machen. Die Bedeutung der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wird insgesamt sicherlich weiter steigen", sagt Ullrich Hartmann, Leiter des Bereichs Financial Services Regulatory bei PwC. Neue Richtlinie umfasst gesamtes Baseler Rahmenwerk

Neben Basel III enthält der Entwurf der CRD IV nun auch das gesamte bisherige Basel II-Rahmenwerk sowie die Großkreditregeln. Durch die Verordnung wird das gesamte Rahmenwerk jetzt mit wesentlich weniger Wahlrechten vorgegeben.

"Jedes Land und jedes Institut muss nun nachprüfen, ob im neuen Rahmenwerk vorherige nationale Wahlrechte entfallen oder auf andere Art ausgeübt werden. Für die Institute bringt es also einen erheblichen Aufwand mit sich, den individuellen Anpassungsbedarf festzustellen. Die Konzentration auf die Inhalte der Basel III-Neuregulierung allein ist nicht ausreichend", sagt Eckes. Fortsetzung folgt: Zweite Liquiditätskennzahl kommt von der EBA?

Basel III enthält zur Regulierung der Fristentransformation eine Berechnungsmethode für die Net Stable Funding Ratio (NSFR). Die Berechnungsweise der NSFR ist im Entwurf der CRD IV nicht enthalten. Die Verordnung enthält stattdessen detaillierte Datenanforderungen, die flexibel durch die Aufsichtsbehörden weiterverarbeitet werden können. Darüber hinaus wird die EBA hier und an vielen anderen Stellen der CRD IV ermächtigt, weitere Detailanforderungen vorzugeben.

"Die Berechnungsweise der Liquiditätskennziffer NSFR wird zunächst nicht weiter definiert in der CRD IV. Dies kann für die Institute, die sich zurzeit in Umsetzungsprojekten für Basel III befinden, ein Problem darstellen. Da nicht klar ist, wie diese Kennziffer ausgestaltet wird, was die Aufsichtsbehörden stattdessen mit den Datenanforderungen machen und ob die NSFR gegebenenfalls ganz aufgehoben wird, können Banken sich in ihren Projekten nicht darauf einstellen", sagt Hartmann.

Quelle: PwC
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