16.12.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Somit kann die Steuererklärung für 2020 noch bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, warum man sich jetzt beeilen und was man beachten sollte, wenn man kein Geld zu verschenken hat.
Es gibt zwei Arten von Steuererklärungen: die Pflichtveranlagung und die Antragsveranlagung. Wer zur ersten Kategorie gehört, muss in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abgeben. Beispielsweise muss die Steuererklärung für 2024 dann bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt sein. Eine Ausnahme bildeten die wegen der Corona-Pandemie verlängerten Abgabefristen. Eine Veranlagungspflicht besteht zum Beispiel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zusätzliche Einkünfte oder Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 Euro in einem Kalenderjahr erhalten oder gleichzeitig Lohn aus mehreren Beschäftigungsbehältnissen bezogen haben.
Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann dies freiwillig tun und ist nicht an die Frist für Pflichtveranlagungen gebunden. Vielmehr ist eine solche Antragsveranlagung bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Das heißt: Eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2020 kann noch bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden. Und das kann sich durchaus lohnen. Denn sehr häufig können gerade diejenigen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
Wer im Jahr 2020 Lohn oder Gehalt bezogen hat und nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, sollte bis zum 31. Dezember 2024 noch seine Steuererklärung für 2020 einreichen. Denn es gibt zahlreiche Faktoren, die zu einer Steuerrückerstattung führen können: Werbungskosten – dazu gehören unter anderem die Fahrtkosten –, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder auch Lohnschwankungen. Letzteres kann auch Studenten betreffen, die teilweise neben dem Studium gearbeitet, aber nicht immer gleich viel verdient haben.
Wer eine Steuerrückerstattung erhalten würde, aber seine Steuererklärung für 2020 nicht bis zum 31. Dezember 2024 abgibt, verschenkt Geld. Deshalb sollte man jetzt schnell sein und auch an Ausgaben denken wie beispielsweise für Arbeitsmittel, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie Krankheits-, Kinderbetreuungs- und Umzugskosten oder auch Spenden, die im Jahr 2020 angefallen waren.
Wichtig: Belege über Ausgaben müssen nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden. Falls das Finanzamt aber Belege anfordert, sollten sie griffbereit sein.
Bild: Jakub Żerdzicki (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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