30.04.2012 — Volker Hartmann. Quelle: FibuGate.
Die gesetzliche Neuregelung schließt nun auch geldwerte Vorteile aus der Privatnutzung betrieblicher Software mit ein. Hier war lange unklar, ob und in welchem Umfang ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist und ob die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nach Maßgabe von § 8 Abs 2 Satz 9 EStG zur Anwendung kommt.
Nach Maßgabe von § 3 Nr. 45 EStG (neue Fassung) kommt Steuerfreiheit in Betracht für
Die gesetzliche Neuregelung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft und umfasst nicht -wie bisher - nur klassische PC (Desktops und Notebooks) und Telefone, sondern erweitert den Anwendungsbereich auf alle Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Smartphones und Tablets (z.B. i-Pad). Auch wenn der Gesetzgeber die Überlassung derartiger Geräte sicherlich nicht begünstigen wollte, fallen unter den Begriff eines betrieblichen Datenverarbeitungsgerätes streng genommen auch elektronische Geräte wie MP3-Player, Navigationsgeräte E-Book-Reader und Spiele-Konsolen.
Wie bisher erstreckt sich die Steuerfreiheit auch auf Peripheriegeräte wie Drucker, Scanner, Drucker-Fax-Scanner-Kombinationsgeräte, Monitor, Funk-Mäuse, Funk-Tastaturen, Speicherkarten-Leser, externe Festplatten, Akkus und anderes Zubehör wie z.B. Notebook-Taschen, Dockingstations, spezielle (Auto-)Halterungen, Sicherheits-Schlösser, etc.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bestimmte Software oder Softwarevolumenlizenzen für private Zwecke überlässt, war bislang unklar, wie der hierbei entstehende geldwerte Vorteil anzusetzen ist. Nach der gesetzlichen Neuregelung ist die Überlassung betrieblich genutzter Software für private Zwecke als steuerfrei anzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Software unmittelbar im Betrieb genutzt wird. Derzeit unklar ist, wie bei unterschiedlichen Versionen zu verfahren ist, z.B. wenn der Arbeitgeber ein Office-Paket einsetzt und seinen Arbeitnehmern Lizenzen für die (nicht mehr genutzte) Vorgängerversion überlässt. Darüber hinaus ist unklar, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer die Software zu nicht zu rein privaten, sondern auch zu anderen, insbesondere zu (nebenberuflichen) gewerblichen Zwecken einsetzt, z.B. als gewerblicher, nicht privater Verkäufer bei e-bay.
Hinsichtlich der Software muss es sich um System- und Anwendungsprogramme handeln. Spiele fallen insoweit nicht unter die neue Steuerbefreiungsvorschrift.
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