05.02.2013 — Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In der Rechtssache Pannon Gép vertritt der EuGH im Urteil vom 15.07. 2012 die Auffassung, dass eine Rechnung bei Fehlern oder Unvollständigkeit im Nachhinein berichtigt werden kann, und diese Berichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung wirkt. Voraussetzung hierfür ist, dass in der Ursprungsrechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Rechnungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zur Höhe des Entgelts und zum Umsatzsteuerbetrag enthalten sein müssen, BFH v. 20.07.2012, BFH/NV 2012, S. 1747. Damit kann im Nachhinein eine fehlerhafte Rechnung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung rückwirkend berichtigt werden, sodass selbst mit der fehlerhaften Rechnung bereits schon ein Vorsteuerabzug zulässig war. Inwiefern eine Verzinsung des Vorsteuerbetrags dennoch erfolgen soll, bleibt einem anhängigen Revisionsverfahrens vorbehalten, BFH IX R 41/10.
Außenprüfungen, die nach dem 1.1.2012 stattfinden, können im Rahmen einer zeitnahen Betriebsprüfung stattfinden, § 4a BpO (Betriebsprüfungsordnung). Eine Zeitnahbetriebsprüfung liegt vor, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfasst. Feststellungen, die bei der Veranlagung gemacht wurden, können damit zeitnah beim Steuerpflichtigen vor Ort überprüft werden. Insbesondere durch die digitale Übermittlung des Jahresabschlusses (sog. E-Bilanz) liegen der Finanzverwaltung Daten vor, die durch interne und externe Mehrjahresvergleiche, wie aber auch Branchenvergleiche elektronisch ausgewertet werden können. In diesem Zusammenhang ist im Jahressteuergesetz 2013 geplant, bereits ab dem Jahr 2013 die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und denen gleichgestellte Belege von zehn auf acht Jahre zu verkürzen.
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