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Ermittlung des Vorsteueraufteilungsschlüssels, § 15 Abs. 4 UStG

05.02.2013  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Aufteilung der Vorsteuern aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich Union nach Art. 17 Abs. 5 (6. EG-RL). Der EuGH hat mit Urteil vom 8.11.2012 festgestellt, dass die Aufteilung nach dem Flächenmaßstab nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG zwar zulässig ist, jedoch eine andere Aufteilungsmethode durch aus der 6. EG Richtlinie entsprechen kann. Voraussetzung ist, dass die angewendete Methode eine genaue Ermittlung des Vorsteuerschlüssels gewährleistet. Damit kann in begründeten Fällen ein umsatzbasierter Aufteilungsmaßstab angewendet werden.

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Rechnungskorrektur im Nachhinein

In der Rechtssache Pannon Gép vertritt der EuGH im Urteil vom 15.07. 2012 die Auffassung, dass eine Rechnung bei Fehlern oder Unvollständigkeit im Nachhinein berichtigt werden kann, und diese Berichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung wirkt. Voraussetzung hierfür ist, dass in der Ursprungsrechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Rechnungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zur Höhe des Entgelts und zum Umsatzsteuerbetrag enthalten sein müssen, BFH v. 20.07.2012, BFH/NV 2012, S. 1747. Damit kann im Nachhinein eine fehlerhafte Rechnung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung rückwirkend berichtigt werden, sodass selbst mit der fehlerhaften Rechnung bereits schon ein Vorsteuerabzug zulässig war. Inwiefern eine Verzinsung des Vorsteuerbetrags dennoch erfolgen soll, bleibt einem anhängigen Revisionsverfahrens vorbehalten, BFH IX R 41/10.

Zeitnahe Betriebsprüfung, ein Zusammenhang mit E-Bilanz und Aufbewahrungsfristen?

Außenprüfungen, die nach dem 1.1.2012 stattfinden, können im Rahmen einer zeitnahen Betriebsprüfung stattfinden, § 4a BpO (Betriebsprüfungsordnung). Eine Zeitnahbetriebsprüfung liegt vor, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfasst. Feststellungen, die bei der Veranlagung gemacht wurden, können damit zeitnah beim Steuerpflichtigen vor Ort überprüft werden. Insbesondere durch die digitale Übermittlung des Jahresabschlusses (sog. E-Bilanz) liegen der Finanzverwaltung Daten vor, die durch interne und externe Mehrjahresvergleiche, wie aber auch Branchenvergleiche elektronisch ausgewertet werden können. In diesem Zusammenhang ist im Jahressteuergesetz 2013 geplant, bereits ab dem Jahr 2013 die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und denen gleichgestellte Belege von zehn auf acht Jahre zu verkürzen.

dirk j. lamprecht Unser Experte:

Dirk J. Lamprecht studierte an der Universität Göttingen Betriebswirtschaftslehre, Abschluss 1995. Nach einer vierjährigen Beschäftigung in der Steuerberatung in Göttingen und Lübeck übernahm er 2000 die Leitung der Steuerrechtsabteilung in einer Göttinger Rechtsanwaltskanzlei. Daneben erfolgte der Aufbau einer eigenen Unternehmensberatung. Seit 2000 ist Herr Lamprecht Lehrbeauftragter an der privaten Fachhochschule Nordhessen, seit 2009 Lehrbeauftragter der Internationalen Berufsakademie Erfurt und seit 2010 Lehrbeauftragter der Hochschule Bremen in den Bereichen Steuerlehre und Rechnungslegung. Weiterhin ist er als Dozent und Prüfer im Rahmen der IHK Prüfung zum/zur Bilanzbuchhalter/-in (national und international) und als Herausgeber und Autor tätig.

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