13.05.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: LBS.
Das nützen viele Bürger aus und geben solche Rechnungen in ihrer Einkommensteuer an. Auch Erd- und Pflanzenarbeiten können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu gehören. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 61/10)
Der Fall:
Ein Ehepaar ließ den Garten eines gemeinsam bewohnten Anwesens von einem Fachbetrieb gärtnerisch gestalten. Es wurde eine Stützmauer errichtet, die Arbeiter bewegten große Mengen Erde und setzten Pflanzen ein. Das zuständige Finanzamt wollte diese Ausgaben nicht in der Einkommensteuererklärung anerkennen. Hier sei ein Garten erstmals angelegt worden, weswegen man die Arbeiten nicht als übliche haushaltsnahe Dienstleistung gelten lassen könne.
Das Urteil:
Die Richter des Bundesfinanzhofs wandten sich gegen die Meinung des Fiskus und des Finanzgerichts. Es sei ohne Belang, ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet werde. In beiden Fällen handle es sich um Maßnahmen, die in einem Haushalt dazu beitragen, einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder herzustellen.
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