13.11.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lesben- und Schwulenverband (LSVD).
Damit schafft der Gesetzgeber erstmals auf Eigeninitiative eine rechtliche Verbesserung für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen (TIN*). Zuvor hatte sich der LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt gemeinsam mit TIN*-Selbstorganisationen mehrere Jahre lang für diese notwendige Gesetzesänderung eingesetzt. Dazu erklärte am 1. November Julia Monro aus dem Bundesvorstand LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt:
Heute verabschiedet sich die Gesetzgebung endlich vom Paradigma der Fremdbestimmung und der Pathologisierung von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen. Dieser wichtige queerpolitische Meilenstein geht vor allem auf die Initiative und Ausdauer der TIN*-Community zurück. Wie lange überfällig dieser Schritt zur selbstbestimmten Änderung von Geschlechtseintrags und Vornamen war, zeigt auch der große Bedarf der Community: Hochrechnungen zufolge haben sich bereits ungefähr 15.000 Menschen für eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz angemeldet. Dieser hohe Nachholbedarf zeigt auf, wie lange die Menschen gewartet haben, um das entwürdigende und kostenintensive "Transsexuellengesetz" zu vermeiden. Dort waren die Anträge bei Gerichten zuletzt rückläufig. Es liegt jetzt in der Verantwortung der Standesämter, das Gesetz rechtmäßig und möglichst diskriminierungssensibel anzuwenden.
Das nun vorliegende Gesetz ist ein großer Schritt nach vorne und löst ein zentrales queerpolitisches Koalitionsversprechen ein. Gleichzeitig bleibt es hinter den Forderungen der Zivilgesellschaft zurück: Es legt ein zu großes Augenmerk auf die im Gesetzgebungsprozess gezielt gestreuten Ängste und gewährt nur unzureichende Selbstbestimmung für besonders vulnerable Personen wie Minderjährige, Geschäftsunfähige und Staatenlose. Jetzt muss die Bundesregierung endlich auch ihre weiteren queerpolitischen Versprechen wie etwa den TSG-Entschädigungsfonds, die diskriminierungsfreie Reform des Abstammungsrechts, die rechtliche Absicherung von Gesundheitsleistungen für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen und den expliziten Schutz von LSBTIQ* in Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes einlösen.
Bild: Sharon McCutcheon (Pexels, Pexels Lizenz)
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