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ELStAM - Die wichtigsten Fragen - Teil VIII

08.10.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.

Zum Thema ELStAM erreichen uns nach wie vor zahlreiche Fragen. ELStAM, kurz für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale, ersetzt die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte.

Um die wichtigsten Fragen zu klären, erhalten Sie in unserer ELStAM-Serie einen Überblick über sämtliche häufig gestellte Fragen; im letzten Teil zum Papierverfahren im Jahr 2013:

Wie hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Anwendung des Papierverfahrens im Jahr 2013 seine Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen?

Für die Dauer des Papierverfahrens im Jahr 2013 gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor), die sich aus der Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung oder sonstigen Papierbescheinigungen (unter anderem Mitteilungsschreiben, ELStAM-Ausdruck) ergeben.


Welche Bedeutung haben die „Papierbescheinigungen“ nach dem der Arbeitgeber in das ELStAM-Verfahren eingestiegen ist?

Nach dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug stets – mit der Möglichkeit einer sechsmonatigen Kulanzfrist – nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers vorzunehmen. Die dem Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitnehmer vorliegenden Papierbescheinigungen sind nicht mehr zu beachten. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die für den Abruf erforderliche Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, kann er die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zu Grunde legen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat. Die Papierbescheinigungen müssen auch nach dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014 aufbewahrt werden.


Kann der Arbeitgeber im Jahr 2013 nach dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren noch einmal zum „Papierverfahren“ zurückkehren?

Nein, nach dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren ist eine Rückkehr zum Papierverfahren nicht mehr möglich.


Was geschieht im Kalenderjahr 2013 mit den „Papierbescheinigungen“ nach dem Einstieg des Arbeitgebers in das ELStAM-Verfahren?

Der Arbeitgeber hat die Papierbescheinigungen bis zum Ablauf des Jahres 2014 weiter aufzubewahren.


Ist die Vereinfachungsregelung für Auszubildende (vergleiche § 52b Absatz 4 EStG 2012 = schriftliche Erklärung des Auszubildenden über erstes Dienstverhältnis) im Kalenderjahr 2013 weiter anzuwenden?

Ja, die Vereinfachungsregelung gilt bis zum Einstieg in das ELStAM-Verfahren weiter. Beim Übergang zum ELStAM-Verfahren hat sich der Arbeitgeber als „erster Arbeitgeber“ des Auszubildenden anzumelden.


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