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Dashöfer

Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte

27.10.2009  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nachdem die meisten Arbeitnehmer inzwischen ihre Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 erhalten haben, besteht für viele Arbeitnehmer die Notwendigkeit, sich Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

Durch die Eintragung von Freibeträgen verringern sich die Steuerabzugsbeträge bereits im Zeitpunkt der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber und nicht erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hierbei braucht es sich nicht nur um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu handelt. Es ist auch möglich, sich Freibeträge aus anderen Einkunftsraten auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, z.B. bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.


Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro ist bereits in den Einkommensteuertarif eingearbeitet. Das bedeutet, dass beim Lohnsteuerabzug Werbungskosten bis zu einer in Höhe von 920 Euro automatisch berücksichtigt werden. Wenn ein Arbeitnehmer höhere Aufwendungen hat, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für Reisekosten, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden oder für ein häusliches Arbeitszimmer, können diese Beträge grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Eintragung eines Freibetrags auf seiner Lohnsteuerkarte beantragen.


Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer pro Arbeitstag Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen. Dies gilt für die gesamte Entfernung, also vom ersten km an. Der Wegfall der ersten 20 Kilometer kommt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.08 nicht mehr in Betracht.


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

Hinsichtlich der Geltendmachung von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer hat der Gesetzgeber die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zum 01.01.2008 deutlich eingeschränkt. Im Rahmen dieser gesetzlichen Neuregelung können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer immer nur dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Werbungskostenabzug nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen.

Weil der Bundesfinanzhof gemäß BFH-Beschluss vom 25.08.09 - VI B 69/09 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung hat, hat nun das Bundesverfassungsgericht darüber zu befinden, ob die gesetzlichen Einschränkungen verfassungsgemäß sind. Bis zur abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach bisher gültiger Rechtslage - vorläufig - als Werbungskosten angesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzverwaltung angewiesen, entsprechenden Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben. Das bedeutet, das die Steuervorteile zunächst zu gewähren sind. Bitte beachten Sie, dass im Falle der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung die bislang gewährten Steuervorteile einschließlich Zinsen vom Finanzamt zurückgefordert werden können.


Anmietung eines Arbeitszimmers durch den Arbeitgeber

Weil der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer drastisch eingeschränkt hat, vermieten viele Arbeitnehmer ihr häusliches Arbeitszimmer an ihren Arbeitgeber. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist ein zivilrechtlich wirksamer und tatsächlich vollzogener Mietvertrag. In diesem Zusammenhang muss das Arbeitszimmer zu ortsüblichen Konditionen an den Arbeitgeber vermietet und tatsächlich Miete gezahlt werden. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt nicht vor; der Arbeitnehmer erzielt vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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