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Dienstwagenbesteuerung: Keine Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Werkstattwagen

11.11.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Dienstwagenbesteuerung ist Prüfungsschwerpunkt bei der Lohnsteueraußenprüfung. Unser Steuerexperte Volker Hartmann hat einige Tipps für Sie zusammengestellt.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, der auch privat genutzt werden darf, entsteht bekanntermaßen ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung entweder pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung oder individuell auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse laut Fahrtenbuch angesetzt werden.

Die Dienstwagenbesteuerung ist grundsätzlich Prüfungsschwerpunkt bei einer Lohnsteueraußenprüfung. Wenn bei einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt wird, dass ein Fahrzeug vorhanden ist, welches grundsätzlich privat genutzt werden könnte, wendet die Finanzverwaltung regelmäßig den sog. Beweis des ersten Anscheins an. In diesem Zusammenhang unterstellt das Finanzamt, dass der Arbeitnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt hat und legt einen entsprechenden geldwerten Vorteil zugrunde. Weil in derartigen Fällen in der Regel kein Fahrtenbuch geführt wird, wird der geldwerte Vorteil entsprechend im Rahmen der 1 % - Regelung angesetzt.

Neue BFH-Rechtsprechung

Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 21.03.13, VI R 46/11, vom 21.03.13, VI R 42/12, vom 18.04.13, VI R 23/12 sowie vom 21.03.13, VI R 31/10, insgesamt 4 Urteile) darf der Beweis des ersten Anscheins jedoch nur dann angewendet werden, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer tatsächlich einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlässt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Finanzamt den sog. Anscheinsbeweis nicht anwenden darf, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlässt bzw. die Privatnutzung sogar ausdrücklich verbietet.

Werkstattwagen

In der betrieblichen Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Werkstattwagen für betriebliche Fahrten und für Fahrten von den jeweiligen Einsatzorten nach Hause zur Tätigkeitsstätte überlassen. Wenn die Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte zu qualifizieren ist (ab 01.01.2014: erste Tätigkeitsstätte) ist ein entsprechender geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab 01.01.14: für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) anzusetzen. Hiermit gibt sich das Finanzamt oft nicht zufrieden und möchte auch einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung ansetzen. In diesem Zusammenhang wird unterstellt, das Fahrzeug sei nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt worden.

Urteil Niedersächsisches Finanzgericht vom 13.03.2013

Mit Urteil vom 13.03.2013, 4 K 302/11hatte sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Überlassung eines Werkstattwagens zu Ansatz eines geldwerten Vorteils führt. Das Finanzamt hat im hier vorliegenden Fall einen geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 % - Regelung angesetzt, weil es davon ausging, dass das Fahrzeug für Jagdzwecke des Steuerpflichtigen privat genutzt worden sei.

Das Finanzgericht stellte klar, dass der sog. Anscheinsbeweis, nach dem dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, bei Werkstattwagen regelmäßig nicht zum Tragen kommt. Im hier streitigen Sachverhalt stand ein Geländewagen zur Verfügung, der jedoch nur über eine vordere Sitzreihe mit zwei Sitzplätzen verfügt und bei dem der gesamte hintere Bereich des Fahrzeugs als Ladefläche ausgestattet ist. Weil die Innenausstattung dieses Fahrzeugs und die geringe freie Zulademöglichkeiten im Fondbereich nicht auf eine Fahrgastbeförderung hindeuten, ist das Erscheinungsbild eines gewöhnlichen Geländewagens nach Auffassung des Gerichts hier nicht mehr gegeben. Darüber hinaus spricht die geringe Laufleistung des Fahrzeugs von nur 8.000 km jährlich dagegen, dass das Fahrzeug für private Zwecke genutzt worden sei. Das Finanzgericht erkannte, dass das Fahrzeug auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Derartige Fahrzeuge werden allenfalls gelegentlich und nur ausnahmsweise für private Zwecke eingesetzt. Die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum sowie die geringe freie Zulademöglichkeit im Fond machen deutlich, dass ein solcher Werkstattwagen für private Zwecke nicht geeignet ist. Das äußere Erscheinungsbild des Wagens deutet aufgrund seiner spezifischen Ausstattungsmerkmale für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf eine bei weitem überwiegende Ausrichtung des Fahrzeugs auf Lastenbeförderung und eine in den Hintergrund tretende Personenbeförderung hin. Bei diesem Geländewagen handelt es sich daher nicht um ein Fahrzeug, welches typischerweise auch für Privatfahrten verwendet wird. Daher unterliegt der dieses Fahrzeug als Werkstattwagen nicht der Nutzungswertbesteuerung nach der 1 % Regelung.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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