17.08.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Finanzamt kann die bereits als Arbeitslohn versteuerten Beträge nachträglich in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifizieren. In diesem Zusammenhang liegen auf Gesellschafterebene keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der (niedrigeren) Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Auf Ebene des Gesellschafters ist die Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen zwar günstiger als die Versteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auf Ebene der Gesellschaft kein Lohnaufwand und damit keine Betriebsausgaben vorliegen. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen, die die körperschaftsteuerliche und die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen. Daraus resultiert ein entsprechender Mehrgewinn, der sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen ist,
Unter dem Strich kommt es regelmäßig zu einer entsprechenden steuerlichen Mehrbelastung. Wie hoch diese steuerliche Mehrbelastung ist, hängt im jeweiligen Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren ab. Daher ist es empfehlenswert, die möglichen steuerlichen Risiken bereits im Vorfeld von einem Steuerberater eingehend überprüfen zu lassen.
Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Kapitalgesellschaft regelmäßig die finanzielle Ausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Ist die finanzielle Ausstattung unangemessen, kann lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert werden. Dabei ist das Finanzamt nicht an die Entscheidung einer evtl. vorangegangenen Lohnsteueraußenprüfung gebunden. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung prüft das Finanzamt grundsätzlich nicht, ob die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen sein und eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen können. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Häufig wird als Begründung für die betriebliche Nutzung eines Oldtimers angegeben, dass ausschließlich betriebliche und keine privaten Gründe ausschlaggebend seien, z. B. dass Oldtimer ein idealer Türöffner für Geschäftsanbahnungen und Geschäftsabschlüsse sind. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass bestimmte Geschäftsabschlüsse ohne die Nutzung eines Oldtimers als Firmenwagen vermeintlich nicht hätten generiert werden können. Die Argumentation, dass ein Unternehmensberater zwingend ein historisches Kraftfahrzeug nutzen muss, weil er z. B. mit einem Porsche bei seinen Kunden nicht vorfahren könne, ist jedoch weder mit einem gerüttelt Maß an gesundem Menschenverstand noch betriebswirtschaftlich nachvollziehbar.
Darüber hinaus kann auch nicht anhand objektiver Kriterien geprüft werden, ob und in welchem Umfang das vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzte Fahrzeug Einfluss auf die Umsatzhöhe und die erzielten Geschäftsabschlüsse hat.
Etwas anderes gilt, wenn das Fahrzeug einen direkten und unmittelbaren betrieblichen Bezug hat, z. B. bei einem KFZ-Händler oder einem Restaurationsbetrieb für historische Kraftfahrzeuge.
Bei einem späteren Verkauf des Kraftfahrzeugs ist regelmäßig die ggf. erhebliche Wertsteigerung des Fahrzeugs als Veräußerungsgewinn steuerlich zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn Aufwendungen für dieses Fahrzeug in der Vergangenheit ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden sind.
Dadurch kann es zu einer nicht unerheblichen steuerlichen Doppelbelastung kommen. Es gibt bislang keine Rechtsgrundlage dafür, dass steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen in der Vergangenheit dazu führen, dass der durch nicht unerhebliche Wertsteigerungen beeinflusste Veräußerungsgewinn steuerlich nicht oder niedriger anzusetzen ist.
Häufig wird von Seiten der Unternehmen vorgetragen, die hohen Aufwendungen für die Restauration und Instandsetzung des Fahrzeugs hätten zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Fahrzeugs beigetragen und können daher nicht als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden. Diese Aussage ist nur bedingt zutreffend. Tatsächlich beeinflussen hohe Aufwendungen für die Restauration und Instandsetzung eines Fahrzeugs den Fahrzeugwert, jedoch nicht direkt und unmittelbar in entsprechender Höhe.
Unter dem Strich sprechen steuerlich gegenwärtig mehr Gründe gegen als für eine betriebliche Oldtimer-Nutzung. Das Risiko, dass es langfristig zu Beanstandungen durch das Finanzamt kommen kann, sollte dabei nicht unterschätzt werden. Dabei spielen auch steuerliche Gestaltungsmodelle im Rahmen der (gestaltenden) Nettolohnoptimierung, die insbesondere von Oldtimer-Händlern in Zusammenarbeit mit Finanzierungs- und Leasinggesellschaften forciert werden, eine nicht unbedeutende Rolle. In der höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung liegen bislang nur einzelfallbezogene Urteile vor. Aufgrund der Vielzahl der Begleitumstände in den jeweiligen Einzelfällen ist ein zuverlässiger Trend nicht erkennbar. Weil die (gestaltende) Nettolohnoptimierung zunehmend in den Focus der Finanzverwaltung rückt, sollte das verbleibende Restrisiko nicht unterschätzt werden
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Nejron Photo (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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