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Die Vertragsstrafe als Mittel der Vertragsgestaltung

02.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Inken Lippek.

„Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten, lautet ein alter Grundsatz im deutschen Recht. Doch manchmal bedarf es eines gewissen Drucks, um eine Vertragspartei zu einem vertragstreuen Verhalten zu bewegen. In solchen Fällen kann sich die Vertragsstrafe als sinnvolles Mittel der Vertragsgestaltung erweisen.

Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Sie ist daher ein Druckmittel, mit welchem eine Vertragspartei zu einem vertragsgemäßen Verhalten angehalten werden kann.

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Neben der Funktion als Druckmittel auf den Schuldner hat die Vertragsstrafe für den Gläubiger den weiteren Vorteil, dass er im Falle des Vertragsbruchs die als Vertragsstrafe vereinbarte Geldsumme als Mindestschaden geltend machen kann, ohne beweisen zu müssen, dass und in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Ist der Gläubiger allein auf gesetzliche Schadensersatzansprüche angewiesen, ist er hingegen beweispflichtig für den Eintritt des Schadens und die Schadenshöhe.

Die Vertragsstrafe muss zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden, da das Gesetz sie nicht automatisch für den Fall des vertragswidrigen Verhaltens vorsieht. Das Gesetz sieht in den §§ 339 ff. BGB jedoch Regelungen für eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe vor. Die wichtigste gesetzliche Regelung findet sich in § 343 BGB, wonach eine verwirkte Vertragsstrafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Schuldner Kaufmann ist und die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist (§ 343 BGB, § 348 HGB).

Vereinbarungen zu Vertragsstrafen finden sich oftmals im Arbeitsrecht, im Werkvertragsrecht und in Verträgen zwischen Kaufleuten. Formulierungsbeispiel:

  • (1) Unbeschadet des Anspruchs auf Erfüllung kann der Verkäufer bei einem Verstoß des Käufers gegen eine der in den § 5 dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 verlangen.
  • (2) Wird das vertragswidrige Verhalten – trotz Abmahnung – fortgesetzt, kann die Vertragsstrafe wiederholt erhoben werden; § 343 BGB bleibt unberührt.
  • (3) Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Unberührt bleiben ebenfalls alle sonstigen dem Verkäufer zustehenden Ansprüche.
Inken Lippek Unsere Expertin:

Inken Lippek ist Rechtsanwältin in Hamburg und vorwiegend in den Bereichen Zivilrecht, allgemeines Vertragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Immobilienrecht tätig. Frau Lippek ist Partnerin der Sozietät Witt Roschkowski Dieckert – Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte. Aufgrund ihrer Beratungstätigkeit für ein Hamburger Großnotariat hat Frau Lippek umfangreiche Praxiserfahrung insbesondere in der Vertragsgestaltung im gesellschaftsrechtlichen und im immobilienrechtlichen Bereich, aber auch im Erb- und Familienrecht. Frau Lippek ist darüber hinaus als Dozentin für die Handelskammer Hamburg tätig.
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