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Die Veränderung unternehmerischer Besteuerung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

28.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerkanzlei Heim, Augsburg.

Der Gesetzgeber will durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 den Aufwand der öffentlichen Finanzverwaltung um bis zu 4 Milliarden Euro reduzieren und gleichzeitig Unternehmer von unnötigen Aufwendungen entlasten. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim schildert die für Unternehmen interessanten Aspekte dieses Vorhabens.

Durch das zum 01. Januar 2012 Gültigkeit erlangende Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden Unternehmer in folgenden Punkten entlastet:
  • Für verbindliche Auskünfte durch die Finanzverwaltung wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Erst wenn der fragliche Gegenstandswert 10.000 Euro übersteigt, werden künftig Gebühren fällig. Die neu eingeführte Gebührenfreiheit geringwertiger Auskünfte reduziert den Verwaltungsaufwand der Finanzämter, stellt aber dennoch sicher, dass Unternehmer für Auskünfte, denen eine signifikante behördliche Arbeitsleistung gegenübersteht, Gebühren entrichten.

  • Die Verpachtung eines Betriebes gilt mit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 als Fortführung, bis der zuständigen Finanzverwaltung eine schriftliche Aufgabeerklärung zugeht. Die Rechtssicherheit des Unternehmers soll hierdurch gesteigert werden.

  • Zur Reduzierung des Aufwandes bei der Abrechnung von Umsatzsteuern werden Vereinfachungen der elektronischen Rechnungsstellung eingeführt. Damit auch unter diesen Umständen eine wirkungsvolle Kontrolle der Umsatzsteuerzahlung möglich bleibt, erhält die Finanzbehörde erweiterte Rechte zur Einsichtnahme in elektronisch gespeicherte Dokumente des Unternehmers.

  • Werden Unternehmen vererbt oder verschenkt, ist es für die Finanzbehörden meist sehr aufwändig, die Voraussetzungen der damit einhergehenden steuerlichen Begünstigungen des Unternehmensnachfolgers zu überprüfen. Ein neues Feststellungsverfahren soll hier Abhilfe schaffen und die Rechtssicherheit sowohl für betroffene Unternehmer als auch die staatliche Finanzverwaltung erhöhen.

  • Forst- und Landwirte arbeiten meist mit einem vom Standard abweichenden Wirtschaftsjahr. Zukünftig werden die Abgabefristen für ihre Steuererklärungen auf fünf Monate nach dem Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums erhöht, wie es bei anderen Unternehmen bereits der Fall ist.

  • Die Zeitnähe von Betriebsprüfungen soll erhöht und so das Auftreten unvorhersehbarer Rückzahlungsforderungen reduziert werden.

  • Die Nachweisregelungen zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen werden neu strukturiert und vereinfacht.

  • Die Komplexität des Reisekostenrechtes wird zur Entlastung der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter reduziert.
Quelle: Steuerkanzlei Heim, Augsburg
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