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Die EnEV 2014 und ihre Auswirkungen auf private Bauvorhaben

20.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HEADLINE Themendienst.

Lange hat es gedauert, doch im Oktober 2013 wurde die Novelle zur Energieeinsparverordnung endgültig von der Bundesregierung verabschiedet. Inkrafttreten wird die EnEV 2014 voraussichtlich im Mai des Jahres.

(tdx) Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, die Energieeffizienz von Gebäuden zu erhöhen. Als Zeitpunkt ist das Jahr 2020 genannt. Weiterhin soll der Einsatz regenerativer Energieträger gesteigert werden. In der „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ ist dies zunächst für Neubauten gefordert. Die erste Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgte im Jahr 2007 mit der Einführung der EnEV 2007, seit Oktober 2009 gilt die EnEV 2009. Mit der EnEV 2014 sollen nun weitere Vorgaben umgesetzt werden, die sowohl den Baubestand als auch die geplanten Neubauten auf das Einsparziel der Richtlinie ausrichten sollen.

Stichtag ist der 01. Januar 2016. Neubauten im Wohn- aber auch im Nichtwohnbereich müssen dann höhere energetische Vorgaben erfüllen. Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf wird um 25 % gesenkt. Der angegebene Wert enthält sämtliche Energie, die im Haus verbraucht wird, zum Beispiel für Heizung, Warmwasser, Lüftung oder Kühlung. Bei Nichtwohngebäuden wird auch die Beleuchtung mit angesetzt. Mit einbezogen werden nicht nur die Verbrauchswerte, sondern der Bedarf ab Gewinnung der jeweiligen Energie. Auch im Bereich der Gebäudehülle kommen Änderungen auf die Bauherren zu. So muss der mittlere Wärmeverlust durch die Außenhülle eines Hauses um etwa 20 % gegenüber den Vorgaben aus der EnEV 2009 gesenkt werden.

Für Bestandsbauten gibt es in der EnEV 2014 keine signifikanten Verschärfungen, allerdings sind auch diese Gebäude von neuen Regelungen betroffen. Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 installiert wurden, dürfen nur noch bis 2015 betrieben werden. Erfolgte der Einbau nach 1985, dann ist ein Austausch nach 30 Jahren Pflicht. Allerdings sind nicht alle Hausbesitzer betroffen, denn es gibt zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel.

Neue Regeln gibt es auch im Bereich der Wärmedämmung. Bis Ende 2015 müssen oberste Geschossdecken in Altbauten, die den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen, modernisiert werden. Dies betrifft Decken beheizter Räume, die an das Dachgeschoss angrenzen. Bei einem entsprechend gedämmten Dach gilt die Forderung auch bei einer ungedämmten Decke als erfüllt. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die zum 1. Februar 2002 ihr Haus selbst genutzt haben, bleiben von der Austausch- bzw. Modernisierungspflicht ebenfalls verschont. Allerdings muss die Pflicht zum Austausch der Heizungsanlage oder der zusätzlichen Dämmung bei einem Verkauf vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren realisiert werden.

Der Energieausweis für Gebäude wird deutlich wichtiger. So besteht für Verkäufer wie Vermieter eine gesetzliche Pflicht, diesen Ausweis bereits bei der Besichtigung des Hauses vorzulegen. Ist der Vertrag geschlossen, muss der Käufer oder Mieter eine Kopie des Ausweises ausgehändigt bekommen. Bereits in der geschalteten Immobilienanzeige müssen einige Kennwerte aus dem Ausweis angegeben werden, so zum Beispiel der durchschnittliche Energiebedarf des Gebäudes.

Ob die verschärften Anforderungen bereits gelten, hängt davon ab, wann und wie das Bauvorhaben beantragt wird und um welche Maßnahme es sich handelt:

  • Wird ein Bauantrag gestellt, dann ist der Tag der Einreichung maßgeblich. Wird für einen Neubau der Antrag ab dem 01. Januar 2016 eingereicht, gelten die Vorgaben aus der EnEV 2014.
  • Bei einer Beantragung per Bauanzeige gilt der Tag, an dem die Bauanzeige beim Bauamt eingeht. Eine Einreichung ab dem 01. Januar 2016 erfordert die Einhaltung der verschärften Vorgaben.
  • Für genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben gilt der Tag des Baubeginns als maßgeblich. Wird nach dem 01. Januar 2016 begonnen, gelten die neuen Vorgaben der EnEV 2014. Die Verordnung greift in allen drei Fällen nicht, wenn die Gebäudehülle im Baubestand saniert oder die Fläche erweitert wird und sich die EnEV-Anforderungen auf den Neubau-Standard beziehen.

Wer aktuell ein Bauvorhaben plant, sollte sich den genannten Stichtag gut merken. Durch die Umsetzung von Wohngebäuden nach den Vorgaben der EnEV 2009 im Vergleich zur neuen Fassung können einige Kosten eingespart werden.

 

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